{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-223_2010-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_223_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681d3dcc225dfa08883fc0402fe4d63b9c76fa455564fa830e5d3308a4ea5006bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681d3dcc225dfa08883fc0402fe4d63b9c76fa455564fa830e5d3308a4ea5006bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_223", "Checksum": "d56e63bf644370c4aedfa040271d773f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.01.2010 ERZ 2009 223"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 18.01.2010 ERZ 2009 223"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:22", "Checksum": "23f2cb9a97d6254bd6e527fd6d858148", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.01.2010 ERZ 2009 223\nRegeste:\nAbänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 6 — 12\nordnung nur objektbezogen in seiner Dispositionsbefugnis eingeschränkt werden\n(vgl. Hasenböhler/Opel, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel\n2006, N. 12 zu Art. 178; Vetterli, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 1 und\n4 zu Art. 178).\n\nd) Was die Verpflichtung von X. zur Weiterleitung der gesamten Geschäftskorrespondenz an Y. beziehungsweise B. betrifft, ist zunächst zu prüfen, ob eine solche Massnahme überhaupt von Art. 178 ZGB umfasst ist. Gegenstand einer Verfügungsbeschränkung kann jede Art von Vermögen des Ehemannes oder der\nEhefrau sein. Schutzobjekt ist damit ein individuell bestimmter Vermögenswert,\nwelcher der ehelichen Gemeinschaft mindestens wertmässig erhalten bleiben soll.\nDie Verfügungsbeschränkung berührt die Verfügungsmacht bezüglich dieses\nVermögenswertes, nicht die Handlungsfähigkeit des Eigentümers (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar II/1/2, Bern 1999, N. 9 ff. zu Art. 178).\nBei der Geschäftskorrespondenz handelt es sich offenkundig nicht um einen Vermögenswert im beschriebenen Sinne. Somit konnte die auferlegte Massnahme\nauch nicht den Zweck verfolgen, eine damit im Zusammenhang stehende Vermögensverschiebung zu verhindern. Vielmehr diente die Weiterleitungspflicht der\nGeschäftskorrespondenz - wie der Bezirksgerichtspräsident Landquart selber ausführte - dazu, die den Betrieb betreffende Korrespondenz inskünftig zentral zu\nführen, um damit gegenüber den Kunden mit nur einer Ansprechperson aufzutreten. Eine solche Verpflichtung stellt jedoch keine Verfügungsbeschränkung im\nSinne von Art. 178 ZGB dar, welche definitionsgemäss die Verfügung über einen\nbestimmten Vermögenswert nur noch mit Zustimmung des andern Ehegatten\nmöglich macht. Auch geht es dabei nicht um die blosse Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen im Hinblick auf die ausstehende güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne einer Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB. Es handelt sich vielmehr um eine Massnahme, mit welcher die Geschäftsführungsbefugnisse des Gesuchstellers eingeschränkt werden sollten. Ein solcher Eingriff sprengt eindeutig\nden Rahmen der in einem Scheidungsverfahren zulässigen vorsorglichen Massnahmen. Wohl erlaubt Art. 137 Abs. 2 ZGB dem Massnahmerichter die Anordnung\naller für die vorläufige Regelung der Rechtsbeziehungen der Ehegatten nötigen\nvorsorglichen Massnahmen, so dass insoweit kein numerus clausus gilt. Die\nMassnahmen müssen aber ihre Grundlage im materiellen Bundesrecht haben und\nnotwendigerweise im Zusammenhang mit dem Recht in der Hauptsache stehen,\ndessen Schranken auch im Massnahmeverfahren zu beachten sind (vgl. Leuenberger, a.a.O., N. 13 zu Art. 137 sowie BGE 123 III 1 E. 3 S. 3 sowie). Eine Übertragung von Geschäftsführungsbefugnissen auf den anderen Ehegatten und/oder\n\nSeite 7 — 12\neinen Dritten ist weder im Ehe- noch mit Scheidungsrecht vorgesehen, weshalb\ndie Aufrechterhaltung der in Frage stehenden Massnahme bereits aus diesem\nGrund ausser Betracht fällt. Gleiches gilt auch für die Verpflichtung, die gesamte\nBuchhaltung der Firma G. an Y. beziehungsweise B. zu übergeben.\n\ne) Mit dem Verbot, Bezüge ab dem Mietzinskonto der Liegenschaft I. in A. zu\ntätigen, wurde die Verfügungsbefugnis von X. über dieses Konto faktisch vom Zustimmungserfordernis von Y. abhängig gemacht. Eine solche Beschränkung ist im\nRahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 178 ZGB grundsätzlich möglich. Zu beachten ist allerdings, dass von der vorliegenden Massnahme nicht bloss\nbereits vorhandene Ersparnisse, sondern auch laufende Einnahmen erfasst werden. Noch weiter geht in dieser Hinsicht die vom Bezirksgerichtspräsidenten Landquart verfügte Berechtigung von Y., sich die Erlöse aus dem Weinverkauf direkt\nauf einem auf ihren Namen lautenden Konto einzahlen zu lassen. Ob eine solche\nMassnahme, mit der nicht bloss die Dispositionsbefugnis von X. an ein Zustimmungserfordernis der Ehefrau geknüpft, sondern ihm vielmehr die Zugriffsmöglichkeit auf die Geschäftseinnahmen gänzlich entzogen wird, von Art. 178 ZGB\nüberhaut noch gedeckt wird, erscheint zweifelhaft. Die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer derartigen Massnahme kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 178\nZGB ist nämlich jedenfalls nur so weit zulässig, als dies der Sicherungszweck erfordert und sie nicht übermässig in die Verfügungsfreiheit des Ehegatten eingreifen. Mit anderen Worten richtet sich der zulässige Umfang einer Verfügungsbeschränkung nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Fall\nwurde dieser Schranke - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden -\nnicht in genügender Weise Rechnung getragen.\n\n"}