{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-223_2010-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_223_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681d3dcc225dfa08883fc0402fe4d63b9c76fa455564fa830e5d3308a4ea5006bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681d3dcc225dfa08883fc0402fe4d63b9c76fa455564fa830e5d3308a4ea5006bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_223", "Checksum": "d56e63bf644370c4aedfa040271d773f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.01.2010 ERZ 2009 223"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 18.01.2010 ERZ 2009 223"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:22", "Checksum": "23f2cb9a97d6254bd6e527fd6d858148", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.01.2010 ERZ 2009 223\nRegeste:\nAbänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 4 — 12\nAuf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin haben das im Ehescheidungsverfahren der Parteien ergangene Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom\n20. Mai 2009, mitgeteilt am 25. Juni 2009, mittels Berufung angefochten. Im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist die Kammervorsitzende zum Erlass oder zur\nAbänderung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 137 ZBG zuständig (Art. 223\nZPO in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZPO sowie Art. 9 Abs. 1 GOG in Verbindung\nmit Art. 8 Abs. 2 und Art. 15 lit. b KGV). Auf das Gesuch vom 24. September 2009\nkann demnach eingetreten werden.\n\n2. Vorsorgliche Massnahmen besitzen keine oder jedenfalls nur eine beschränkte materielle Rechtskraft. Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen\nwährend der ganzen Dauer des Prozesses abänderbar. Eine Abänderung bereits\nerlassener vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren kann verlangt\nwerden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse dauernd und wesentlich verändert haben oder wenn das Gericht bei Erlass der Massnahme wesentliche Tatsachen nicht gekannt oder wenn es die Verhältnisse unzutreffend gewürdigt hat, so\ndass nach umfassender Abklärung der Gesamtsituation der Entscheid als rechtlich\nnicht haltbar erscheint. Auch Fälle richterlichen Irrtums können einen Abänderungsgrund darstellen. Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die\nZukunft. Die frühere Massnahme kann nicht rückwirkend aufgehoben oder modifiziert werden (vgl. zum Ganzen Gloor, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3.\nAuflage, Basel 2006, N. 15 zu Art. 137; Leuenberger, FamKommentar Scheidung,\nBern 2005, N. 15 ff. zu Art. 137; Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen während\ndes Scheidungsprozesses, Dissertation 1995, S. 44 f.).\n\n3. a) Der Gesuchsteller macht unter anderem geltend, mit dem Entscheid des\nBezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 sei Y. beziehungsweise\ndem Sohn B. faktisch die ganze Geschäftsführung übertragen worden. Dies ergebe sich bereits aus der Begründung der Verfügung. Der Gesuchsteller selbst habe\nkeinerlei Einfluss mehr auf die strategischen Entscheidungen in seinem eigenen\nBetrieb. Dies, obwohl er nach wie vor alleiniger Inhaber der Firma G. sei. Die angeordneten vorsorglichen Massnahmen hätten in den vergangenen Jahren dazu\nbeigetragen, dass seine Firma herabgewirtschaftet worden sei, zumal B. weit über\nseine Kompetenzen hinaus gehandelt habe, indem er auch die Firmenpolitik des\n\nSeite 5 — 12\nVaters grundlegend verändert habe. Diese Handlungsweise sei unter dem - sowieso bestrittenen - Titel „Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau“ nicht zu rechtfertigen.\n\nb) Der Bezirksgerichtspräsident Landquart ordnete mit Verfügung vom 20. Juni 2007 unter Ziffer 5 und 6 des Dispositivs an, dass X. gerichtlich verpflichtet werde, die gesamte Geschäftskorrespondenz betreffend die Firma G. und weitere bei\nihm eingehende, den Betrieb betreffende Korrespondenz, unverzüglich an die\nEhefrau Y. weiterzuleiten beziehungsweise dem Sohn B. zu übergeben. Des Weiteren wurde X. verpflichtet, keinerlei Bezüge ab dem Mietzinskonto der Liegenschaft I. in A. zu tätigen und die gesamte Buchhaltung seiner Ehefrau Y. beziehungsweise dem Sohn B. zu übergeben. Y. und B. wurden gleichzeitig für berechtigt erklärt, den Rechnungen für Lieferungen der Firma G. Einzahlungsscheine der\nauf ihren Namen lautenden Konti beizulegen und den Vermerk anzubringen, dass\ndie Zahlung mit befreiender Wirkung nur auf diese Konti erfolgen könne. Im Gegenzug wurde Y. verpflichtet, die Privataufwendungen von X. zu bezahlen. In seinen Erwägungen führte der Bezirksgerichtspräsident Landquart aus, dass die Firma G. in A. somit während der Dauer des Verfahrens durch Y. unter Mithilfe ihres\nSohnes B. geführt werde. In dieser Eigenschaft seien sie für den gesamten Geschäftsbetrieb und die korrekte Führung der Buchhaltung verantwortlich. Mit anderen Worten wurde X. mittels vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren die Geschäftsführungsbefugnis für seinen Betrieb entzogen. Als Rechtsgrundlage wurde dabei Art. 137 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 178 ZGB herangezogen.\n\nc) Art. 178 ZGB sieht zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder zur Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen\nGemeinschaft eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten über\nbestimmte Vermögenswerte vor. Diese Bestimmung findet aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Art. 137 ZGB nicht nur im Eheschutzverfahren, sondern sinngemäss auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bei der Ehescheidung Anwendung. Zweck der Norm ist es zu verhindern, dass der eine Ehegatte vermögensrechtliche Ansprüche des anderen Ehegatten vereitelt. Dazu wird die Gültigkeit bestimmter Vermögensdispositionen vom Einverständnis des anderen Gatten\nabhängig gemacht. Kerngehalt der Verfügungsbeschränkung ist somit das Zustimmungserfordernis des anderen Ehegatten. Der handlungswillige Gatte darf\nohne Einverständnis seines Ehepartners nicht über die im richterlichen Verbot\nnäher umschriebenen Vermögensobjekte verfügen. Weil der Gesetzgeber eine\nGlobalsperre ausdrücklich abgelehnt hat, darf der Adressat der richterlichen An-\n\n"}