{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-223_2010-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_223_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681d3dcc225dfa08883fc0402fe4d63b9c76fa455564fa830e5d3308a4ea5006bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681d3dcc225dfa08883fc0402fe4d63b9c76fa455564fa830e5d3308a4ea5006bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_223", "Checksum": "d56e63bf644370c4aedfa040271d773f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.01.2010 ERZ 2009 223"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 18.01.2010 ERZ 2009 223"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:22", "Checksum": "23f2cb9a97d6254bd6e527fd6d858148", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.01.2010 ERZ 2009 223\nRegeste:\nAbänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 2 — 12\n2. X. wird verpflichtet, seiner Ehefrau für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. April 2007 einen monatlich pränumerando je auf den Ersten fälligen Beitrag von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.\n3. Y. wird für berechtigt erklärt, diesen Betrag für ihre persönlichen Bedürfnisse der Geschäftsbuchhaltung zu entnehmen.\n4. Die mit superprovisorischer Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten\nLandquart vom 14. Juni 2004 angeordnete Anmerkung der Grundbuchsperre wird bestätigt.\nSie wird auf folgende Grundstücke ausgedehnt:\nIm Grundbuch A.:\n- Grundstück Nr. 247, F.-Strasse, A. (Bauland)\n- Grundstück Nr. 259, F.-Strasse, A. (Boden, nicht überbaut).\nDas Grundbuchamt Landquart wird gerichtlich angewiesen, die zusätzlich verfügten Grundbuchsperren auf den erwähnten Grundstücken\nanzumerken.\n5. X. wird gerichtlich verpflichtet, die gesamte Geschäftskorrespondenz\nbetreffend die Firma G. und weitere bei ihm eingehende, den Betrieb\nbetreffende Korrespondenz, unverzüglich an die Ehefrau Y. weiterzuleiten bzw. an den Sohn B..\nX. wird ferner verpflichtet, keinerlei Bezüge ab dem Mietzinskonto der\nLiegenschaft I. in A. zu tätigen und die gesamte Buchhaltung seiner\nEhefrau Y. bzw. dem Sohn Giani zu übergeben.\n6. Y. bzw. der Sohn B. werden für berechtigt erklärt, den Rechnungen für\nLieferungen der Firma G. Einzahlungsscheine der auf ihren Namen\nlautenden Konti beizulegen und den Vermerk anzubringen, dass die\nZahlung mit befreiender Wirkung nur auf diese Konti erfolgen kann.\nIm Gegenzug wird Y. verpflichtet, die Privataufwändungen von X. zu\nbezahlen wie Steuerrechnungen, AHV-Beiträge etc.\n7. Y. wird gerichtlich verpflichtet, ab dem Geschäftskonto den Betrag von\nFr. 5'000.-- als Anwaltskostenvorschuss an X. zu überweisen.\n8. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart,\nbestehend aus:\n- Gerichtsgebühren Fr. 637.00\n- Schreibgebühren Fr. 308.00\n- Barauslagen Fr. 105.00\nTotal Fr. 1'050.00\nwerden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.\nDie ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.\n9. (Mitteilung).“\n\nF. Mit Eingabe vom 9. März 2009 liess X. im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen einreichen,\nworin er die Aufhebung der Ziffern 3,5 und 6 der mit Verfügung vom 20. Juni 2007\nangeordneten vorsorglichen Massnahmen beantragte. Eventualiter sei Y. zu ver-\n\nSeite 3 — 12\npflichten, ihm einen monatlich im Voraus auszurichtenden Betrag von Fr. 10'000.--\naus dem Firmenvermögen zu leisten.\n\nG. Mit Entscheid vom 24. Juni 2009, mitgeteilt am 25. Juni 2009, wies der Bezirksgerichtspräsident Landquart sämtliche Parteianträge ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führte er aus, die Parteien hätten zwischenzeitlich das Urteil im Hauptverfahren erhalten, worin festgestellt worden sei,\ndass X. Selbstbewirtschafter der Firma G. sei und der geschiedenen Ehefrau Y.\neine Ausgleichszahlung ausrichten müsse. Ferner sei die von X. zu erbringende\nnacheheliche Unterhaltspflicht festgelegt worden. Sollten die Parteien dieses Urteil\nakzeptieren, falle die vorsorgliche Massnahmeverfügung vom 20. Juni 2007 dahin\nund es bestehe kein Bedürfnis mehr für eine richterliche Entscheidung. Sollte gegen das Urteil Berufung erklärt werden, müsste beim diesfalls zuständigen Kantonsgericht Graubünden ein neues Gesuch um Abänderung der vorsorglichen\nMassnahmen eingereicht werden. Sowohl X. wie auch Y. liessen in der Folge bei\nder I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Berufung gegen das\nScheidungsurteil des Bezirksgerichts Landquart erklären.\n\nH. Am 24. September 2009 liess X. beim Kantonsgericht von Graubünden ein\nneues Gesuch betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren einreichen. Darin stellte er das folgende Rechtsbegehren:\n„1. Ziff. 3, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart betr. vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren vom\n20.6.2007 seien aufzuheben.\n2. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin und deren Sohn zu verpflichten,\ndem Gesuchsteller einen monatlich im Voraus auszurichtenden Betrag\nvon Fr. 15'000.-- aus dem Firmenvermögen zu leisten.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nI. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2009 liess Y. die folgenden Anträge stellen:\n„1. Das Gesuch vom 24.09.2009 sei abzuweisen.\n2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin den für\ndas Berufungsverfahren zu leistenden Gerichtskostenvorschuss von\nFr. 15'000.00 sowie einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'000.00\nzu bezahlen bzw. die Gesuchsgegnerin sei zu ermächtigen, den auf\nsie entfallenden Gerichtskostenvorschuss von Fr. 15'000.00 sowie einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 dem Geschäftskonto\nzu entnehmen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.“\n\n"}