122 Abs. 2 ZPO ist die unterliegende Partei in der Regel zu verpflichten, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Durch die Erhebung der Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten Z. sah sich die Y. veranlasst, eine Beschwerdeantwort verfassen zu lassen. Da die Y. dem Einzelrichter am Kantonsgericht für die ihm Rahmen des Beschwerdeverfahrens angefallenen ausseramtli- Seite 9 — 11 chen Aufwendungen keine Honorarnote eingereicht hat, bestimmt das Gericht deren Höhe nach Ermessen (vgl. Art. 122 Abs. 4 ZPO).