Im vorliegenden Amtsverbotsverfahren war die Y. jedoch in ein privatrechtliches Verfahren vor dem Kreispräsidenten Z. verwickelt, in welchem sie nicht hoheitlich, sondern als Privatrechtssubjekt auftrat. Daraus erhellt, dass der Kreispräsident Z. die ausseramtliche Kostenauflage zu Recht auf die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (vgl. Art. 114 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO) und nicht auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege gestützt hat. Der Einwand von X., Art. 78 Abs. 2 VRG sei für die ausseramtliche Kostenverteilung herbeizuziehen, ist somit nicht zu hören.