Seite 8 — 11 C. und des B. als angemessen erschien. Hingegen gilt X. durch den Rückzug des Amtsverbotsgesuches im kreisamtlichen Verfahren als vollumfänglich unterlegen (vgl. Art. 114 Abs. 1 ZPO). Aus diesem Grund hat der Kreispräsident die ausseramtlichen Kosten von Fr. 3'513.15 zu Recht X. überbunden.