Obwohl im Beschwerdeverfahren (ERZ_) die unterliegenden Parteien, Kanton Graubünden, C. und B., nicht zur Bezahlung einer ausseramtlichen Entschädigungen verpflichtet wurden, wäre es - wie erwähnt - nicht rechtens, diese Kostenverteilung auch für die Kostenauflage im Amtsverbotsverfahren vor dem Kreispräsidenten Z. zu übernehmen. Erstens wurde das Verfahren vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht (ERZ_) separat abgerechnet und zweitens ist die Beschwerde von X. nur teilweise gutgeheissen worden, weshalb ein Absehen von einer aussergerichtlichen Entschädigung zu Lasten des Kanton Graubünden, der