Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ausschliesslich die Beschwerde nach Art. 154 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 152 ZPO zur Anfechtung der im Abschreibungsbeschluss festgelegten Kostenfolge zulässig ist. Im Gegensatz zur Beschwerde gemäss Art. 232 ff. ZPO gilt für die Beschwerde gemäss Art.