Seite 5 — 11 Frage (vgl. PKG 1996 Nr. 21). Für einen vom Kreispräsidenten im Amtsbefehlverfahren nach Art. 154 ZPO erlassenen Abschreibungsbeschluss steht ausschliesslich die Beschwerde nach Art. 154 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 ZPO zur Verfügung. Somit hat im vorliegenden Fall auch die Anfechtung des Kostenentscheides im Rahmen der Beschwerde nach Art. 154 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 152 ZPO zu erfolgen.