5 ZPO) und darum denselben Weiterzugsmöglichkeiten wie dieses unterliegt. Dieser Rechtsmittelweg gilt ebenfalls für die Kostenfolge in Abschreibungsbeschlüssen, da diese auch zum Sachurteil im prozesstechnischen Sinne gehört (vgl. H.U. Walder, Der neue Zürcher Zivilprozess, 2. Auflage, Zürich 1979, S. 251). Je nach Vorinstanz und Streitgegenstand kommen somit verschiedene Rechtsmittel in