Bei der Anfechtung eines Kostenentscheides ist zu unterscheiden, ob die Kostenverteilung, die Kostenhöhe oder ein sogenannter selbständiger Kostenentscheid beanstandet wird. Will eine Partei, wie im vorliegenden Fall, die Kostenverteilung anfechten, so ist nach gefestigter Rechtssprechung des Kantonsgerichts von Graubünden jenes Rechtsmittel zu wählen, das auch in der Hauptsache gegeben ist. Dies aufgrund der Überlegung, dass der Kostenentscheid integrierter Bestandteil des Urteils bildet (Art. 121 Ziff. 5 ZPO) und darum denselben Weiterzugsmöglichkeiten wie dieses unterliegt.