dass die Y. auf das Fusswegrecht verzichtet habe. Die Schliessung des Bahnübergangs betreffe lediglich den Anschluss an den Weg auf Parzelle Nr. 1, nicht aber den Weg selber. Abschliessend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich Art. 78 Abs. 2 VRG auf Verwaltungsverfahren beziehe. In Zivilprozessen seien Gemeinden hingegen genauso berechtigt, Entschädigungen zu verlangen, wie andere natürliche und juristische Personen. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II. Erwägungen