Bezüglich der Begründung der Anträge kann auf die in der Stellungnahme vom 11. August 2009 gemachten Ausführungen verwiesen werden. L. Mit Verfügung vom 21. September 2009 forderte der Einzelrichter in Zivilsachen am Kantonsgericht den Kreispräsidenten Z. sowie die Rechtsvertreterin der Y. zur Vernehmlassung auf. M. Sowohl der Kreispräsident Z. als auch die Y. beantragten mit Schreiben vom 29. September 2009 (Poststempel) beziehungsweise vom 30. September 2009 die