Zu den Einwänden der Gesuchstellerin betreffend ausseramtliche Kostenauflage hielt der Kreispräsident fest, dass der Kantonsgerichtspräsident wohl von der Zusprechung ausseramtlicher Kosten abgesehen habe, weil im Beschwerdeverfahren keine der Parteien obsiegt habe. Ausserdem sei die Y. auch nach Erstel-