D. Mit Verfügung vom 17. März 2009, mitgeteilt am 2. Juni 2009, erkannte der Einzelrichter am Kantonsgericht was folgt: „1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 2. Die Einsprachen des Kantons Graubünden, der C. und des B. werden abgewiesen. 3. X. wird gemäss Art. 154 Abs. 3 ZPO eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung angesetzt, um gegen die politische Y. das ordent-