{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-216_2009-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_216_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a8648b89a78212012e3adfe91f49a2787428fd73ef05a3931e5b501ea39d206edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a8648b89a78212012e3adfe91f49a2787428fd73ef05a3931e5b501ea39d206edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_216", "Checksum": "367d20e4c8321a7cd967aabf9f1766bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 216"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.10.2009 ERZ 2009 216"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 07.10.2009 ERZ 2009 216"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:03", "Checksum": "727cf9741517bf70c9d2a3cb45850d84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.10.2009 ERZ 2009 216\nRegeste:\nAmtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nDie Beschwerdeführerin verkennt nun aber, dass die in Art. 72 – 78 VRG festgehaltenen Bestimmungen über die Kosten und Parteientschädigungen ausschliesslich\nauf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anwendung finden (PVG 2008 Nr.\n31). Im vorliegenden Amtsverbotsverfahren war die Y. jedoch in ein privatrechtliches\nVerfahren vor dem Kreispräsidenten Z. verwickelt, in welchem sie nicht hoheitlich,\nsondern als Privatrechtssubjekt auftrat. Daraus erhellt, dass der Kreispräsident Z.\ndie ausseramtliche Kostenauflage zu Recht auf die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (vgl. Art. 114 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO) und\nnicht auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege gestützt hat. Der Einwand\nvon X., Art. 78 Abs. 2 VRG sei für die ausseramtliche Kostenverteilung herbeizuziehen, ist somit nicht zu hören.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kreispräsident Z. sowohl die\nkreisamtlichen Kosten von Fr. 821.30 als auch die ausseramtlichen Aufwendung\nvon Fr. 3'513.15 zu Recht X. überbunden hat.\n\n3. Nach Art. 122 Abs. 1 ZPO wird in der Regel die unterliegende Partei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig\nobsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Im vorliegenden Verfahren vor dem Einzelrichter am Kantonsgerichts ist X. vollumfänglich unterlegen,\nweshalb die Gerichts- und Schreibgebühr des Beschwerdeverfahrens zu ihren Lasten gehen. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ist die unterliegende Partei in der Regel zu\nverpflichten, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten,\nnotwendigen Kosten zu ersetzen. Durch die Erhebung der Beschwerde gegen den\nAbschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten Z. sah sich die Y. veranlasst, eine\nBeschwerdeantwort verfassen zu lassen. Da die Y. dem Einzelrichter am Kantonsgericht für die ihm Rahmen des Beschwerdeverfahrens angefallenen ausseramtli-\n\nSeite 9 — 11\nchen Aufwendungen keine Honorarnote eingereicht hat, bestimmt das Gericht deren Höhe nach Ermessen (vgl. Art. 122 Abs. 4 ZPO).\n\nSeite 10 — 11\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- inklusive Schreibgebühr werden X. überbunden, welche die Beschwerdegegnerin ausseramtlich\nmit Fr. 500.-- zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 11 — 11\n"}