{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-216_2009-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_216_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a8648b89a78212012e3adfe91f49a2787428fd73ef05a3931e5b501ea39d206edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a8648b89a78212012e3adfe91f49a2787428fd73ef05a3931e5b501ea39d206edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_216", "Checksum": "367d20e4c8321a7cd967aabf9f1766bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 216"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.10.2009 ERZ 2009 216"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 07.10.2009 ERZ 2009 216"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:03", "Checksum": "727cf9741517bf70c9d2a3cb45850d84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.10.2009 ERZ 2009 216\nRegeste:\nAmtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nb/a) In der Beschwerde vom 17. September 2009 machte X. geltend, dass zugunsten der Y. kein Fuss- oder Fahrwegrecht zulasten der Beschwerdeführerin im\nGrundbuch eingetragen sei. Dieser Umstand sei dahingehend zu qualifizieren, dass\nbeide Parteien etwa gleichviel Interesse und Folgekosten tragen müssten. Mutmassungen über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen des Wegrechts sind im\nVerfahren vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht nicht angebracht. Vielmehr\nwäre es Sache des ordentlichen Richters gewesen, über das Bestehen des Wegrechts zu entscheiden. Da X. die in Ziffer 3 des Dispositivs (vgl. Verfügung des Einzelrichter in Zivilsachen vom 17. März 2009; ERZ_) festgesetzte Frist von 20 Tagen\nzur Einleitung des ordentlichen Verfahrens verstreichen liess und stattdessen den\nRückzug ihres Gesuchs erklärte, hat sie eine Beurteilung im ordentlichen Verfahren\naber gerade verhindert. Nach dem oben Dargelegten erhellt, dass kein Grund für\neine Abweichung von der in Art. 114 Abs. 1 ZPO festgesetzten Kostenregelung besteht. Somit hat der Kreispräsident die kreisamtlichen Kosten von Fr. 821.30 zu\nRecht X. überbunden.\n\nDaran ändert auch nichts, dass die Kosten in der Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 17. März 2009 anders verteilt wurden. Dieser Kostenspruch erfolgte aufgrund des Ausgang des Beschwerdeverfahrens, während der\nKreispräsident alleine den Verlauf des Amtsverbotsverfahrens vor dem Kreisamt Z.\nzu beurteilen hatte. Nicht einzugehen ist auf die unterschwelligen Rügen betreffend\ndie Höhe der kreisamtlichen Kosten. Diese wären mit Kostenbeschwerde gemäss\nArt. 13 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren (BR 320.070) zu rügen gewesen.\n\nSeite 7 — 11\nb/b) Der Vollständigkeit halber ist richtig zu stellen, dass der Kreispräsident die\nkreisamtlichen Kosten der Gesuchstellerin fälschlicherweise gestützt auf Art. 70\nZPO überbunden hat. Da im vorliegenden Fall der Kreispräsident nicht als Vermittler\nim Sinne von Art. 63 ff. ZPO tätig war, sondern als Einzelrichter gemäss Art. 78 ff.\nZPO, findet auf die Kostenfolge Art. 114 ZPO Anwendung (vgl. Erw. 2.b/a)).\n\nc) Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident die\nHöhe der ausseramtlichen Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO. Nach der Bestimmung von Art. 122 Abs. 2 ZPO sind nur die notwendigen Kosten zu ersetzen.\nDazu gehören grundsätzlich nur die durch das betreffende Verfahren verursachten\nKosten und nicht solche für nicht direkt damit im Zusammenhang stehenden Aufwand.\n\nc/a) Der von der Rechtsvertreterin der Y. eingereichten Honorarnote vom 21. Juli\n2009 sind nach Ansicht des Einzelrichters am Kantonsgericht von Graubünden nur\nnotwendige und mit dem Amtsverbotsverfahren in direktem Zusammenhang stehende Kosten zu entnehmen. Somit ist die Honorarnote von Fr. 3'513.15 in ihrem\nBetrage gerechtfertigt. Die Beschwerde richtet sich denn auch nicht gegen die Höhe\nder Honorarnote, sondern vielmehr gegen die Kostenverteilung.\n\nc/b) Die Y. hat inzwischen im Gebiet D. eine neue Erschliessung vorgenommen.\nInsbesondere ist der Bahnübergang zum Gebiet D. geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, die Y. habe sich den Weg zu diesem angeblichen Wegrecht selbst verbaut, weshalb der Bestand des behaupteten Wegrechts\nvon vornherein als äusserst fragwürdig erscheine. Wie bereist festgehalten wurde,\nwäre über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen des Wegrechts im ordentlichen Verfahren zu entscheiden gewesen, weshalb auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Erw. 2.b/b)).\n\nc/c) Des Weiteren kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden,\nwonach die ausseramtliche Kostenauflage ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot darstelle. Obwohl im Beschwerdeverfahren (ERZ_) die unterliegenden\nParteien, Kanton Graubünden, C. und B., nicht zur Bezahlung einer ausseramtlichen Entschädigungen verpflichtet wurden, wäre es - wie erwähnt - nicht rechtens,\ndiese Kostenverteilung auch für die Kostenauflage im Amtsverbotsverfahren vor\ndem Kreispräsidenten Z. zu übernehmen. Erstens wurde das Verfahren vor dem\nEinzelrichter am Kantonsgericht (ERZ_) separat abgerechnet und zweitens ist die\nBeschwerde von X. nur teilweise gutgeheissen worden, weshalb ein Absehen von\neiner aussergerichtlichen Entschädigung zu Lasten des Kanton Graubünden, der\n\nSeite 8 — 11\nC. und des B. als angemessen erschien. Hingegen gilt X. durch den Rückzug des\nAmtsverbotsgesuches im kreisamtlichen Verfahren als vollumfänglich unterlegen\n(vgl. Art. 114 Abs. 1 ZPO). Aus diesem Grund hat der Kreispräsident die ausseramtlichen Kosten von Fr. 3'513.15 zu Recht X. überbunden.\n\nc/d) Durch die Berufung auf Art. 78 Abs. 2 VRG versucht der Rechtsvertreter der\nY. zu begründen, dass Gemeinden grundsätzlich keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung haben. Art 78 Abs. 2 VRG lautet folgendermassen:\n„Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.“\n\n"}