{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-216_2009-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_216_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a8648b89a78212012e3adfe91f49a2787428fd73ef05a3931e5b501ea39d206edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a8648b89a78212012e3adfe91f49a2787428fd73ef05a3931e5b501ea39d206edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_216", "Checksum": "367d20e4c8321a7cd967aabf9f1766bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 216"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.10.2009 ERZ 2009 216"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 07.10.2009 ERZ 2009 216"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:03", "Checksum": "727cf9741517bf70c9d2a3cb45850d84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.10.2009 ERZ 2009 216\nRegeste:\nAmtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n1. Der Rechtsvertreter von X. reichte gegen den Abschreibungsbeschluss des\nKreispräsidenten Z. im Amtsverbotsverfahren Beschwerde gemäss Art. 232 ff. ZPO\nein, für welche eine peremptorische Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides gilt (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen ist zunächst, ob\ndas richtige Rechtsmittel gewählt wurde. X. beschränkte sich darauf, mit ihrer Beschwerde den Kostenentscheid des Kreispräsidenten zu rügen. Bei der Anfechtung\neines Kostenentscheides ist zu unterscheiden, ob die Kostenverteilung, die Kostenhöhe oder ein sogenannter selbständiger Kostenentscheid beanstandet wird. Will\neine Partei, wie im vorliegenden Fall, die Kostenverteilung anfechten, so ist nach\ngefestigter Rechtssprechung des Kantonsgerichts von Graubünden jenes Rechtsmittel zu wählen, das auch in der Hauptsache gegeben ist. Dies aufgrund der Überlegung, dass der Kostenentscheid integrierter Bestandteil des Urteils bildet (Art. 121\nZiff. 5 ZPO) und darum denselben Weiterzugsmöglichkeiten wie dieses unterliegt.\nDieser Rechtsmittelweg gilt ebenfalls für die Kostenfolge in Abschreibungsbeschlüssen, da diese auch zum Sachurteil im prozesstechnischen Sinne gehört (vgl.\nH.U. Walder, Der neue Zürcher Zivilprozess, 2. Auflage, Zürich 1979, S. 251). Je\nnach Vorinstanz und Streitgegenstand kommen somit verschiedene Rechtsmittel in\n\nSeite 5 — 11\nFrage (vgl. PKG 1996 Nr. 21). Für einen vom Kreispräsidenten im Amtsbefehlverfahren nach Art. 154 ZPO erlassenen Abschreibungsbeschluss steht ausschliesslich die Beschwerde nach Art. 154 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1\nZPO zur Verfügung. Somit hat im vorliegenden Fall auch die Anfechtung des Kostenentscheides im Rahmen der Beschwerde nach Art. 154 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 152 ZPO zu erfolgen.\n\nIn einem ähnlich gelagerten Fall (vgl. PKG 1979 Nr. 49) stellte sich vorab die\nFrage nach dem Rechtsmittel, das gegen die Kostenauflage in einer durch den\nKreispräsidenten im Verfahren nach Art. 1 ff. aEG zum ZGB ergangenen Abschreibungsverfügung ergriffen werden kann. In diesem Fall war eine zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 261 ff. aZPO (Zivilprozessordnung vom 20. Juni 1954; vgl. Art.\n232 ff. ZPO) eingereicht worden. Nun spricht Art. 261 Abs. 1 Ziff. 3 aZPO, der Art.\n232 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO materiell entspricht, freilich davon, dass gegen Kostenentscheide unterer Instanzen Beschwerde beim Kantonsgericht geführt werden kann.\nDiese generelle Umschreibung konkretisierte die Praxis dahin, dass mit dem Ausdruck \"Kostenentscheid\" nur selbständige Kostenentscheide gemeint sind, nicht\naber die in jedes Haupturteil aufzunehmenden Entscheide über die Zuteilung der\ngerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten. Diese bilden integrierten Bestandteil\neines jeden Sachurteils und unterliegen den gleichen Weiterzugsmöglichkeiten wie\ndas Sachurteil selbst (vgl. PKG 1996 Nr. 21, PKG 1991 Nr. 22, PKG 1975 Nr. 18,\nPKG 1976 Nr. 21, PKG 1985 Nr. 25). Selbständige Kostenentscheide nach Art. 232\nAbs. 1 Ziff. 7 ZPO zeichnen sich dadurch aus, dass sie gerade nicht Bestandteil des\nformellen und materiellen Hauptentscheides bilden und dass sie nicht an den materiellen Hauptentscheid, sondern an den Tatbestand der Säumnis anknüpfen (vgl.\nPKG 1991 Nr. 22 Erw. 2d). Als Beispiele für selbständige Kostenentscheide erwähnt\nArt. 232 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO die Kostenfolge bei Nichterscheinen zu Vermittlungsverhandlung (Art. 76 ZPO), bei Nichtprosequierung des Leitscheines (Art. 77 ZPO) und\nbei verspäteter Prosequierung des Leitscheines (Art. 83 ZPO). Nach dem oben Dargelegten ist es offensichtlich, dass der im Abschreibungsbeschluss integrierte Kostenentscheid des Kreispräsidenten Z. nicht an den Tatbestand der Säumnis knüpft\nund keinen selbständigen Kostenentscheid darstellt, weshalb die Beschwerde nach\nArt. 232 ff. ZPO unzulässig ist. Somit ist die Anfechtung des Kostenentscheides nur\nmit Beschwerde nach Art. 154 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 152 ZPO möglich.\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass ausschliesslich die Beschwerde nach Art. 154 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 152 ZPO zur Anfechtung\nder im Abschreibungsbeschluss festgelegten Kostenfolge zulässig ist. Im Gegensatz zur Beschwerde gemäss Art. 232 ff. ZPO gilt für die Beschwerde gemäss Art.\n\nSeite 6 — 11\n152 ZPO eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen\nEntscheides. Die Beschwerdeschrift gegen den am 27. August 2009 mitgeteilten\nEntscheid wurde erst am 17. September 2009 der Post übergeben, womit die Beschwerde offensichtlich verspätet ist. Auf sie kann deshalb nicht eingetreten werden.\n\n2.a) Selbst wenn indessen auf die von X. erhobene Beschwerde eingetreten\nwürde, wäre sie unbegründet.\n\nb) Gemäss Art. 137 Ziff. 14 ZPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 136 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 ZPO kann eine\nanhängige Klage bis zum Ende der Hauptverhandlung jederzeit zurückgezogen\nwerden. Im Falle des Rückzugs ist der Kläger verpflichtet, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten.\n\n"}