{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-216_2009-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_216_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a8648b89a78212012e3adfe91f49a2787428fd73ef05a3931e5b501ea39d206edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a8648b89a78212012e3adfe91f49a2787428fd73ef05a3931e5b501ea39d206edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_216", "Checksum": "367d20e4c8321a7cd967aabf9f1766bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 216"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.10.2009 ERZ 2009 216"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 07.10.2009 ERZ 2009 216"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:03", "Checksum": "727cf9741517bf70c9d2a3cb45850d84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.10.2009 ERZ 2009 216\nRegeste:\nAmtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nH. Am 27. August 2009 schrieb der Kreispräsident Z. das Amtsverbotsgesuch\nvon X. infolge Rückzugs ab. Der Abschreibungsbeschluss hatte folgenden Wortlaut:\n„1. Das Verfahren in Sachen Amtverbotsgesuch von X. wird infolge Rückzug vom Protokoll abgeschrieben.\n2. Die kreisamtlichen Kosten im Betrag von Fr. 821.30 sind durch die Gesuchstellerin zu tragen und innert 30 Tagen zu bezahlen.\n3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Y. ausseramtlich im Betrag von\nFr. 3'513.15 zu entschädigen.\n4. (Mitteilung).“\n\nZu den Einwänden der Gesuchstellerin betreffend ausseramtliche Kostenauflage hielt der Kreispräsident fest, dass der Kantonsgerichtspräsident wohl von\nder Zusprechung ausseramtlicher Kosten abgesehen habe, weil im Beschwerdeverfahren keine der Parteien obsiegt habe. Ausserdem sei die Y. auch nach Erstel-\n\nSeite 3 — 11\nlung der neuen Zufahrt auf das dem zurückgezogenen Amtsverbotsgesuch zugrunde liegende Wegrecht angewiesen. Im Weiteren führte der Kreispräsident aus,\nder von der Gesuchstellerin geltend gemachte Art. 78 Abs. 2 VRG sei für verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen, nicht aber für das nach der Zivilprozessordnung durchzuführende Amtsverbotsverfahren anzuwenden.\n\nI. Da die Y. den bestehenden Weg zu Lasten der Parzelle Nr. 2 erweitern wollte\nund zu diesem Zweck das Eigentum an einem Teil der Parzelle Nr. 1 beanspruchte,\nunterbreitete sie X. mit Schreiben vom 16. September 2009 ein Vergleichsangebot.\nDieses beinhaltete den Kauf der für die Erweiterung des Weges benötigten Fläche.\nAls Kaufpreis offerierte die Y. einen Betrag von Fr. 1'608.--. Als Alternative wurde\nX. zudem ein Landabtausch angeboten. Abschliessend wies die Y. X. darauf hin,\ndass es sich bei den beiden Angeboten um den letzten Versuch handle, die Angelegenheit einvernehmlich zu lösen. Sollte innert 30 Tagen nicht darauf eingegangen\nwerden oder die Ablehnung der Vorschläge erfolgen, werde das Schätzungsverfahren eingeleitet.\n\nJ. Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 (recte: 19. September 2009) lehnte X. das\nerhaltene Vergleichsangebot ab.\n\nK. Gegen den Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten vom 27. August\n2009 erhob X. am 17. September 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht von\nGraubünden. Die Anträge lauteten wie folgt:\n„1. Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben.\n2. Die kreisamtlichen Kosten seien nur zur Hälfte durch die Gesuchstellerin zu tragen, die andere Hälfte durch die Gegenpartei oder das Kreisamt.\n3. Von der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für die Y.\nsei abzusehen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kreisamtes Z.\noder der Gegenpartei.“\n\nBezüglich der Begründung der Anträge kann auf die in der Stellungnahme\nvom 11. August 2009 gemachten Ausführungen verwiesen werden.\n\nL. Mit Verfügung vom 21. September 2009 forderte der Einzelrichter in Zivilsachen am Kantonsgericht den Kreispräsidenten Z. sowie die Rechtsvertreterin der Y.\nzur Vernehmlassung auf.\n\nM. Sowohl der Kreispräsident Z. als auch die Y. beantragten mit Schreiben vom\n29. September 2009 (Poststempel) beziehungsweise vom 30. September 2009 die\n\nSeite 4 — 11\nAbweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nBeschwerdeführerin. Während der Kreispräsident Z. auf eine Begründung, die über\ndiejenige im Abschreibungsbeschluss vom 27. August 2009 hinausgeht, verzichtete, führte die Y. aus, dass der Rückzug des Amtsverbotsgesuchs wie der Rückzug\neiner Klage zu behandeln sei und einer Anerkennung des gegnerischen Standpunktes gleich käme. Ihr sei durch die prozessuale Tätigkeit der Beschwerdeführerin ein\nerheblicher Aufwand entstanden, indem sie vor verschiedenen Instanzen Rechtsschriften habe einreichen und an einem Augenschein habe teilnehmen müssen. Die\neingereichte Honorarnote sei bereinigt und beinhalte nur die Kosten, die in direktem\nZusammenhang mit dem Prozess stehen. Des Weiteren sei es nicht zutreffend,\ndass die Y. auf das Fusswegrecht verzichtet habe. Die Schliessung des Bahnübergangs betreffe lediglich den Anschluss an den Weg auf Parzelle Nr. 1, nicht aber den\nWeg selber. Abschliessend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich Art.\n78 Abs. 2 VRG auf Verwaltungsverfahren beziehe. In Zivilprozessen seien Gemeinden hingegen genauso berechtigt, Entschädigungen zu verlangen, wie andere\nnatürliche und juristische Personen.\n\nAuf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\nII. Erwägungen\n\n"}