{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-216_2009-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_216_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a8648b89a78212012e3adfe91f49a2787428fd73ef05a3931e5b501ea39d206edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a8648b89a78212012e3adfe91f49a2787428fd73ef05a3931e5b501ea39d206edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_216", "Checksum": "367d20e4c8321a7cd967aabf9f1766bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 216"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.10.2009 ERZ 2009 216"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 07.10.2009 ERZ 2009 216"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:03", "Checksum": "727cf9741517bf70c9d2a3cb45850d84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.10.2009 ERZ 2009 216\nRegeste:\nAmtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 07. Oktober 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 216\n\nUrteil\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar ad hoc Bühler\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.\niur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur,\ngegen\nden Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten Z. vom 27. August 2009, mitgeteilt gleichentags, in Sachen der Y . , Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just, Masanserstrasse 40, Villa\nZambail, 7000 Chur, gegen die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend Amtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. X. ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 1, Plan Nr._, in Z.. Gemäss Grundbuchauszug vom 26. September 2008 weist die genannte Parzelle keine Lasten auf. Am\n27. September 2008 ersuchte X. den Kreispräsidenten Z. um Erlass eines Amtsverbotes, wonach das Betreten und widerrechtliche Befahren mit Fahrzeugen ihrer Parzelle für Unberechtigte amtlich zu verbieten sei. Am 9. Oktober 2008 wurde das\nGesuch im kantonalen Amtsblatt publiziert. Dagegen reichten die Y., das A., der B.\nsowie die C. Einsprachen ein. Nach Einholung einer Stellungnahme bei X. und Vernehmlassungen dazu von Seiten der Einsprecher sowie der Durchführung eines\nAugenscheines am 23. Januar 2009 erliess der Kreispräsident Z. am 30. Januar\n2009, mitgeteilt am 2. Februar 2009, eine Verfügung mit folgendem Wortlaut:\n„1. Der Gesuchstellerin, Frau X., vertreten durch RA lic. iur. V. Benovici,\nwird hiermit eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung von Klagen gemäss\nArt. 154 Ziff. 3 ZPO gegen die Einsprache-Erheber, Y., A., C. und B.\nangesetzt.\n2. Das Amtsverbotsverfahren wird für die Dauer des ordentlichen Verfahrens sistiert.\n3. (Mitteilung).“\n\nB. Gegen diese Verfügung erhob X. am 10. Februar 2009 Beschwerde beim\nKantonsgericht von Graubünden und beantragte:\n„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.\n2. Die Einsprachen des A., der C. und des B. seien abzuweisen.\n3. Der Y. sei eine Frist zur Einreichung der Klage gemäss Art. 154 ZPO zu\nsetzten.\n4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenparteien.“\n\nC. Während die Y. und das A. die Abweisung der Beschwerde beantragten, verzichteten der B. und die C. auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\nD. Mit Verfügung vom 17. März 2009, mitgeteilt am 2. Juni 2009, erkannte der\nEinzelrichter am Kantonsgericht was folgt:\n„1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben.\n2. Die Einsprachen des Kantons Graubünden, der C. und des B. werden\nabgewiesen.\n3. X. wird gemäss Art. 154 Abs. 3 ZPO eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung angesetzt, um gegen die politische Y. das ordent-\n\nSeite 2 — 11\nliche Verfahren betreffend die Berechtigung der Wegnutzung einzuleiten. Wird auf die Einleitung des ordentlichen Gerichtsverfahrens verzichtet, wird das Amtsverbotsgesuch abgewiesen.\n4. Die Kosten des Verfahrens betragen Fr. 1'200.-- inklusive Schreibgebühr und gehen im Umfang von Fr. 600.-- zu Lasten von X. und zu je\nFr. 200.-- zu Lasten des Kantons Graubünden, der C. und des B.. Eine\naussergerichtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen.\n5. (Rechtsmittel).\n6. (Mitteilung).“\n\nE. Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 teilte X. dem Kreisamt Z. mit, das Amtsverbotsgesuch werde zurückgezogen.\n\nF. Daraufhin machte die Rechtsvertreterin der Y. mit Schreiben vom 21. Juli\n2009 ausseramtliche Kosten im Betrag von Fr. 3'513.15 geltend.\n\nG. Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 räumte der Kreispräsident Z. X. Gelegenheit\nzur Stellungnahme bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung ein. In der Stellungnahme vom 11. August 2009 beantragte X., von einer Verpflichtung zu einer\nausseramtlichen Entschädigung abzusehen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kantonsgerichtspräsident auch im gerichtlichen Verfahren\n(ERZ_) keine der drei unterliegenden Parteien zur Leistung einer aussergerichtlichen Entschädigung verpflichtet habe und dass die Y. zwar gegen das Amtsverbot\nopponiert habe, inzwischen aber nicht mehr auf das Wegrecht angewiesen sei. Im\nWeiteren verwies sie auf Art. 78 Abs. 2 VRG (Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, BR 370.100), wonach einer in ihrem Wirkungskreis obsiegenden Gemeinde\ngrundsätzlich keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen sei.\n\n"}