Im Übrigen bleibt die vorinstanzliche Verfügung unverändert. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der X., welche die Erbengemeinschaft Y. ausserdem mit Fr. 2'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden.