Unter diesen Umständen vermochte die Erklärung der X. vom 5. Oktober 2008 (vgl. act. 5 Beilage 4), dass sie von ihrem Optionsrecht Gebrauch mache, das Inkrafttreten eines neuen Mietvertrages für die Dauer von zehn Jahren nicht auszulösen. Die Parteien haben sich im Anschluss an die Erklärung über die Ausübung der Option auch nicht über die Höhe des Mietzinses, der während einer neuen zehnjährigen Mietdauer gelten sollte, in Einvernehmen gesetzt. Ein Vertrag hierüber ist daher nicht zustande gekommen.