Seite 11 — 13 Ausübung des Optionsrechts über ein essentiale negotii, nämlich den Mietzins, noch keine Gewissheit bestand. Damit liegt gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung keine echte Option vor, da die einseitige Erklärung nicht bereits Vereinbartes in Gang setzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.152/2004 vom 9. Juli 2004, E. 3.1). Unter diesen Umständen vermochte die Erklärung der X. vom 5. Oktober 2008 (vgl. act. 5 Beilage 4), dass sie von ihrem Optionsrecht Gebrauch mache, das Inkrafttreten eines neuen Mietvertrages für die Dauer von zehn Jahren nicht auszulösen.