Optionsausübung, insbesondere also die Bindung für die vorgesehene Optionsdauer dahin. Der Mietvertrag kann somit beidseits unter Einhaltung der gesetzlichen, allenfalls der für diesen Fall geregelten vertraglichen Kündigungsfristen und - termine aufgelöst werden. Einigen sich die Parteien, so beruht die Fortsetzung des Mietvertrages auf einer konsensualen Grundlage (vgl. hierzu SVIT-Kommentar N. 28 zu Art. 269b).