Vereinbaren die Parteien in einem Mietvertrag mit Indexklausel ein Optionsrecht, das dem Mieter durch einseitige Erklärung ermöglicht, das Vertragsverhältnis um fünf oder mehr Jahre zu verlängern, und sehen sie für den Fall, dass dieses Recht in Anspruch genommen wird, zugunsten des Vermieters die Möglichkeit vor, den Mietzins auf Beginn der Verlängerungsperiode nach absoluter Methode zum Beispiel an die orts- und quartierüblichen Verhältnisse anzupassen, setzt dies eine Einigung der Parteien voraus. Einigen sich die Parteien über den auf den Beginn der Verlängerungsperiode massgebenden Mietzins nicht, so fällt die Wirkung der