Seite 8 — 13 Beilage 5) zeige - bestimmbar wäre. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die absolute Berechnungsmethode massgebend sei, zumal im Mietvertrag ausdrücklich vorbehalten worden sei, den Mietzins zu gegebenem Zeitpunkt den Verhältnissen anzupassen. Dies würde dazu führen, dass der Mietzins unter Berücksichtigung der allenfalls geänderten Umstände neu verhandelt werden müsste und damit nicht bestimmbar wäre. Es ist damit in einem weiteren Schritt zu prüfen, welche der genannten Berechnungsmethoden im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt.