Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien nicht darüber einig, welche der genannten Berechnungsmethoden zur Anwendung gelangt. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass grundsätzlich nur die Hypothekarzinserhöhung, die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital sowie die Betriebs- und Unterhaltskostenteuerung als Mietzinserhöhungsgründe zugelassen seien. Sie vertritt damit offenbar die Auffassung, dass die relative Methode angewendet werden müsse, was zur Folge habe, dass der Mietzins im konkreten Fall - wie die Berechnung der Schlichtungsbehörde (act. 5