Diese Kriterien verlangen eine Beurteilung des Mietzinses im Zeitablauf, insbesondere im Vergleich zur letzten Mietzinsfestlegung. Es ist somit ein Vergleich zwischen den aktuellen Berechnungsgrundlagen und denjenigen im Zeitpunkt der letzten Mietzinsfestlegung anzustellen (vgl. zum Ganzen Lachat/ Brutschin, Mietrecht für die Praxis, a.a.O., S. 427). Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien nicht darüber einig, welche der genannten Berechnungsmethoden zur Anwendung gelangt.