Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Regeln der Mietzinsanpassung während des laufenden Mietverhältnisses vereinbart worden seien. Darüber hinaus könnte selbst diese Methode die Bestimmbarkeit des Mietpreises in der notwendigen Genauigkeit nicht herbeiführen. Somit bestünden weder objektive und klare Regeln, mit Hilfe derer eine Mietzinsanpassung bestimmbar wäre, noch hätten sich die Parteien überhaupt derartigen Regeln unterstellen wollen.