Diese drei Anpassungsgründe seien in der Berechnung der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirkes Maloja (act. 5 Beilage 5) denn auch berücksichtigt worden. Eine Anpassung des Mietzinses lasse sich somit nach objektiven - gesetzlich klar geregelten - Faktoren (und eben nur diesen) vornehmen, weshalb der Mietzins im konkreten Fall bestimmbar sei und demzufolge eine echte Option vorliege. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Regeln der Mietzinsanpassung während des laufenden Mietverhältnisses vereinbart worden seien.