vorliegt, oder ob es über die Höhe des Mietzinses noch Verhandlungen bedarf und dementsprechend von einer unechten Option auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin vertritt dabei die Auffassung, dass eine Mietzinsanpassung nur infolge Hypothekarzinserhöhungen, Teuerung auf dem risikotragenden Kapital sowie Betriebsund Unterhaltskosteneuerung zulässig sei. Diese drei Anpassungsgründe seien in der Berechnung der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirkes Maloja (act. 5 Beilage 5) denn auch berücksichtigt worden.