Zwar trifft es zu, dass G., der bei den Vertragsverhandlungen offenbar mitwirkte, durchaus Aussagen zu dem von ihm subjektiv verstandenen Vertragsinhalt machen könnte. Dieses subjektive Verständnis wird jedoch bereits in der Beschwerdeschrift hinlänglich dargelegt und bedarf insoweit keines weiteren Beweises. Im Auslegungsstreit gilt es jedoch zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben.