Inwieweit die Aussage von F. hierzu etwas beitragen könnte, ist nicht erkennbar. So wird nicht etwa behauptet, er sei in irgend einer Form bei den Vertragsverhandlungen oder beim Vertragsabschluss involviert gewesen. Der entsprechende Beweisantrag auf dessen Einvernahme als Zeugen ist dementsprechend abzuweisen.