Vielmehr kann sich der Vermieter je nach Ausgestaltung des Mietvertrages auch auf die gesetzlichen Mietanspassungsgründe gemäss Art. 269 und 269a OR berufen, die teilweise eine eingeständige Festlegung des Mietzinses unabhängig von früheren Vereinbarungen der Parteien erlauben. Vorliegend gilt es damit zu ermitteln, welche Kriterien zur Festlegung des Mietzinses gestützt auf die Formulierung im Mietvertrag im konkreten Fall zur Anwendung gelangen. Mit anderen Worten geht es einzig um eine Vertragsauslegung. Inwieweit die Aussage von F. hierzu etwas beitragen könnte, ist nicht erkennbar.