Dabei handelt es sich zunächst um eine Rechtsfrage, die keinem Beweis zugänglich ist. Das Gericht hat lediglich offerierte Beweise für rechtserhebliche und substanziierte Tatsachenbehauptungen abzunehmen (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage 2001, § 47 N. 79a). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, gilt sodann die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht uneingeschränkt. Vielmehr kann sich der Vermieter je nach Ausgestaltung des Mietvertrages auch auf die gesetzlichen Mietanspassungsgründe gemäss Art.