Das Recht auf Abnahme eines Beweismittels entfällt jedoch, wenn die fragliche Tatsachenbehauptung bereits rechtsgenüglich bewiesen oder widerlegt ist oder wenn das Gericht den Sachverhalt als durch die bereits erhobenen Beweismittel hinlänglich abgeklärt erachtet oder es für ausgeschlossen hält, dass durch weitere Beweiserhebungen noch Näheres in Erfahrung gebracht werden könnte (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung). Somit bleibt zu prüfen, ob die beantragten Beweismittel geeignet sind, das aufgrund der Akten feststehende Beweisergebnis zu ändern.