4. Ausseramtlich hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin mit CHF 1'500.00 zuzüglich 7.6% MwSt zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung.) 6. (Mitteilung).“ G. Am 28. August 2009 reichte die X. gegen die Ausweisungsverfügung vom 18. August 2009 beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Beschwerde ein. Das Rechtsbegehren lautet wie folgt: „1. Die angefochtene Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin sei vollumfänglich aufzuheben.