{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-205_2009-10-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_205_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e711df52ecede3a080c5339cfd9d9cb8923ab965a25aca938635cfbdf121d65edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e711df52ecede3a080c5339cfd9d9cb8923ab965a25aca938635cfbdf121d65edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_205", "Checksum": "7c4d3d62fdda96af890b8ea8ea0dbaa2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.10.2009 ERZ 2009 205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 05.10.2009 ERZ 2009 205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:01", "Checksum": "df9eca68ac6804d0722a01545260211c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.10.2009 ERZ 2009 205\nRegeste:\nAusweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nb) Nach der unter den Parteien geltenden Abrede ist die Beschwerdegegnerin\nals Vermieterin bei rechtzeitiger Ausübung des Optionsrechts berechtigt, den Mietzins auf Beginn der Optionsdauer den dannzumal herrschenden orts- und quartierüblichen Verhältnissen anzupassen. Daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt der\n\nSeite 11 — 13\nAusübung des Optionsrechts über ein essentiale negotii, nämlich den Mietzins,\nnoch keine Gewissheit bestand. Damit liegt gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung keine echte Option vor, da die einseitige Erklärung nicht bereits Vereinbartes in Gang setzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.152/2004 vom 9. Juli 2004,\nE. 3.1). Unter diesen Umständen vermochte die Erklärung der X. vom 5. Oktober\n2008 (vgl. act. 5 Beilage 4), dass sie von ihrem Optionsrecht Gebrauch mache, das\nInkrafttreten eines neuen Mietvertrages für die Dauer von zehn Jahren nicht auszulösen. Die Parteien haben sich im Anschluss an die Erklärung über die Ausübung\nder Option auch nicht über die Höhe des Mietzinses, der während einer neuen zehnjährigen Mietdauer gelten sollte, in Einvernehmen gesetzt. Ein Vertrag hierüber ist\ndaher nicht zustande gekommen. Vielmehr kam jene Bestimmung des ursprünglichen Vertrages zum Tragen, wonach der Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist frühestens auf den 30. Juni 2009 kündbar ist. Der Mietvertrag zwischen der Erbengemeinschaft Y. und der X. wurde damit frist- und formgerecht per 30. Juni 2009 aufgelöst.\n\n6. Gemäss Art. 267 Abs. 1 OR muss der Mieter die Sache bei Mietbeendigung\nzurückgeben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und weigert er sich, das Mietobjekt\nzu verlassen, so kann der Vermieter die Ausweisung verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus dem Mietvertrag und ist vertraglicher Natur. Ist der Vermieter gleichzeitig Eigentümer der Mietsache, kann er auch gestützt auf seinen sachenrechtlichen Eigentumsanspruch klagen (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde der Mietvertrag vom 10. Oktober 1998 per 30. Juni 2009 gekündigt. Damit steht fest, dass\nkeine Rechtsgrundlage besteht, die der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf\nweiteren Verbleib in den fraglichen Räumlichkeiten gewährt. Unter diesen Umständen ist ihr daher eine angemessene Frist zur Räumung der Liegenschaft anzusetzen. Die X. ist demnach anzuweisen, das Geschäftslokal Nr. 1 im Erdgeschoss und\ndas Studio Nr. 6 im 1. Obergeschoss in der Liegenschaft Haus D. in E. bis spätestens 31. Oktober 2009, um 14.00 Uhr zu räumen und der Beschwerdegegnerin in\nvertragsgemässem Zustand - samt aller Schlüssel - zu übergeben. Die Strafandrohung von Art. 292 StGB sowie der Vorbehalt der Zwangsräumung im Unterlassungsfall gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung bleiben bestehen.\n\n7. Ist die Beschwerde abzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin, die die Beschwerdegegnerin ausserdem\nangemessen zu entschädigen hat. Unter Berücksichtigung des Aufwands und der\nSchwierigkeit der Sache erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von\nFr. 2'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen.\n\nSeite 12 — 13\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die X. wird in Abänderung von Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung richterlich\nangewiesen, das Geschäftslokal Nr. 1 im Erdgeschoss und das Studio Nr. 6\nim 1. Obergeschoss in der Liegenschaft Haus D. in E. bis spätestens 31.\nOktober 2009, um 14.00 Uhr zu räumen und der Erbengemeinschaft Y. in\nvertragsgemässem Zustand - samt aller Schlüssel - zu übergeben.\n3. Im Übrigen bleibt die vorinstanzliche Verfügung unverändert.\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der\nX., welche die Erbengemeinschaft Y. ausserdem mit Fr. 2'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat.\n5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 15'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht\nschriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der\nEntscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff.\nund Art. 90 ff. BGG.\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 13 — 13\n"}