{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-205_2009-10-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_205_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e711df52ecede3a080c5339cfd9d9cb8923ab965a25aca938635cfbdf121d65edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e711df52ecede3a080c5339cfd9d9cb8923ab965a25aca938635cfbdf121d65edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_205", "Checksum": "7c4d3d62fdda96af890b8ea8ea0dbaa2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.10.2009 ERZ 2009 205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 05.10.2009 ERZ 2009 205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:01", "Checksum": "df9eca68ac6804d0722a01545260211c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.10.2009 ERZ 2009 205\nRegeste:\nAusweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 8 — 13\nBeilage 5) zeige - bestimmbar wäre. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin\ndavon aus, dass die absolute Berechnungsmethode massgebend sei, zumal im\nMietvertrag ausdrücklich vorbehalten worden sei, den Mietzins zu gegebenem Zeitpunkt den Verhältnissen anzupassen. Dies würde dazu führen, dass der Mietzins\nunter Berücksichtigung der allenfalls geänderten Umstände neu verhandelt werden\nmüsste und damit nicht bestimmbar wäre. Es ist damit in einem weiteren Schritt zu\nprüfen, welche der genannten Berechnungsmethoden im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt.\n\nc) Grundsätzlich darf der Vermieter eine Mietzinserhöhung nur mit relativen Anpassungsgründen begründen; eine Überprüfung erfolgt in Anwendung der relativen\nMethode. Wenn der Mieter einen Mietvertrag abschliesst, kann er davon ausgehen,\ndass der Mietzins dem Vermieter einen genügenden Ertrag verschafft und orts- oder\nquartierüblich ist. Ohne diesen Grundsatz würde eine Lockvogelpolitik begünstigt.\nDer Vertrag zwischen den Parteien dient deshalb als Basis für die Berechnung des\nneuen Mietzinses. Es wird geprüft, in welchem Masse sich die relativen Anpassungsgründe in der Zwischenzeit verändert haben. Ausnahmsweise lässt es die\nRechtsprechung zu, dass sich der Vermieter für eine Mietzinserhöhung direkt auf\neinen absoluten Anpassungsgrund berufen kann, und dass in der Folge die absolute\nMethode zur Überprüfung anzuwenden ist. Dies gilt unter anderem für den Fall,\ndass sich der bisherige Mietzins aus einem indexierten Mietverhältnis ergeben hat.\nIm Falle eines indexierten Mietzinses nehmen die Vertragsparteien die wahrscheinliche Entwicklung der Anpassungsgründe vorweg. Diese Vorwegnahme, welche ein\naleatorisches Element enthält, entzieht der Vermutung, wonach der letzte Mietzins\ndem Vermieter einen genügenden Ertrag verschaffte, die Grundlage (vgl. zum Ganzen Lachat/Brutschin, Mietrecht für die Praxis, a.a.O., S. 439 ff.). Der Vermieter\nkann auf den Zeitpunkt auf den ein Mietvertrag gekündigt werden könnte, den Mietzins erhöhen, indem er wahlweise entweder die absolute oder die relative Methode\nzur Anwendung bringt (Lachat/Brutschin, a.a.O., S. 413; BGE 123 III 76).\n\nd) Im konkreten Fall vereinbarten die Parteien eine Indexierung für die feste\nDauer des Mietverhältnisses. Des Weiteren wurde im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten, dass im Falle der Ausübung des Optionsrechts der Mietzins „dannzumal\ndem Verhältnis angepasst“ werde. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass\ndie Parteien für den Fall der Vertragsverlängerung eine Überprüfung des Mietzinses\nunabhängig vom Landesindex über die Konsumentenpreise beabsichtigten. Nähere\nAusführungen, was unter dieser Formulierung zu verstehen ist, enthält der Mietvertrag jedoch nicht. Nach dem unter Ziff. 4c ausgeführten ist aber jedenfalls eine Anpassung nach der relativen oder absoluten Methode zulässig. Es ist daher zu prü-\n\n"}