{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-205_2009-10-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_205_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e711df52ecede3a080c5339cfd9d9cb8923ab965a25aca938635cfbdf121d65edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e711df52ecede3a080c5339cfd9d9cb8923ab965a25aca938635cfbdf121d65edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_205", "Checksum": "7c4d3d62fdda96af890b8ea8ea0dbaa2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.10.2009 ERZ 2009 205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 05.10.2009 ERZ 2009 205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:01", "Checksum": "df9eca68ac6804d0722a01545260211c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.10.2009 ERZ 2009 205\nRegeste:\nAusweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n3. Gemäss Art. 151 ZPO gelten für das Befehlsverfahren sinngemäss die Vorschriften über das summarische Verfahren (Art. 137 ff. ZPO). Gemäss Art. 138 Ziff.\n4 ZPO sind als Beweismittel Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und\nBeweisaussagen der Partei zulässig. Andere Beweismittel werden nur zugelassen,\nwenn der Kläger nicht in das ordentliche Verfahren verwiesen werden kann oder\nwenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern. Diese Voraussetzungen sind\nvorliegend grundsätzlich erfüllt. Ein ordentliches Verfahren besteht für die Ausweisung bei Miete nicht, und zudem kann nicht behauptet werden, die Einvernahme\nvon wenigen Zeugen sowie die Einholung einer Auskunft der Schlichtungsbehörde\nverzögere das Verfahren erheblich. Das Recht auf Abnahme eines Beweismittels\nentfällt jedoch, wenn die fragliche Tatsachenbehauptung bereits rechtsgenüglich\nbewiesen oder widerlegt ist oder wenn das Gericht den Sachverhalt als durch die\nbereits erhobenen Beweismittel hinlänglich abgeklärt erachtet oder es für ausgeschlossen hält, dass durch weitere Beweiserhebungen noch Näheres in Erfahrung\ngebracht werden könnte (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung). Somit bleibt\nzu prüfen, ob die beantragten Beweismittel geeignet sind, das aufgrund der Akten\nfeststehende Beweisergebnis zu ändern.\n\na) Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst die Einvernahme von F. als Zeugen. Dieser ist Mitglied der Schlichtungsstelle für Miete und Pacht, welche gemäss\nAussage der Beschwerdeführerin am 25. November 2008 die Berechnung der Miet-\n\nSeite 5 — 13\nzinsveränderung vorgenommen habe und zu einem Mietzins ab dem 1. Juni 2009\nvon Fr. 5'329.26 gekommen sei. Wie aus der Beschwerdeschrift (S. 9) und der von\nder Beschwerdeführerin vor Vorinstanz eingereichten Vernehmlassung (S. 7) hervorgeht, soll der Zeuge bestätigen, dass sich eine Anpassung des Mietzinses nach\nobjektiven - klar geregelten - Faktoren (und nur nach diesen) vornehmen lasse und\nder Mietzins demzufolge bestimmbar sei. Dabei handelt es sich zunächst um eine\nRechtsfrage, die keinem Beweis zugänglich ist. Das Gericht hat lediglich offerierte\nBeweise für rechtserhebliche und substanziierte Tatsachenbehauptungen abzunehmen (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage 2001, § 47\nN. 79a). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, gilt sodann die von\nder Beschwerdeführerin vertretene Auffassung gemäss Lehre und Rechtsprechung\nnicht uneingeschränkt. Vielmehr kann sich der Vermieter je nach Ausgestaltung des\nMietvertrages auch auf die gesetzlichen Mietanspassungsgründe gemäss Art. 269\nund 269a OR berufen, die teilweise eine eingeständige Festlegung des Mietzinses\nunabhängig von früheren Vereinbarungen der Parteien erlauben. Vorliegend gilt es\ndamit zu ermitteln, welche Kriterien zur Festlegung des Mietzinses gestützt auf die\nFormulierung im Mietvertrag im konkreten Fall zur Anwendung gelangen. Mit anderen Worten geht es einzig um eine Vertragsauslegung. Inwieweit die Aussage von\nF. hierzu etwas beitragen könnte, ist nicht erkennbar. So wird nicht etwa behauptet,\ner sei in irgend einer Form bei den Vertragsverhandlungen oder beim Vertragsabschluss involviert gewesen. Der entsprechende Beweisantrag auf dessen Einvernahme als Zeugen ist dementsprechend abzuweisen.\n\nb) Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Einvernahme von G. als\nZeugen. Bei diesem handelt es sich um den Verwaltungsratspräsidenten der X., der\nauch den Mietvertrag vom 10. Oktober 1998 unterzeichnete. Gemäss Beschwerdeschrift soll er darlegen, wovon die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgegangen waren und was diese mit der Optionsklausel beabsichtigt hatten. Zwar\ntrifft es zu, dass G., der bei den Vertragsverhandlungen offenbar mitwirkte, durchaus Aussagen zu dem von ihm subjektiv verstandenen Vertragsinhalt machen\nkönnte. Dieses subjektive Verständnis wird jedoch bereits in der Beschwerdeschrift\nhinlänglich dargelegt und bedarf insoweit keines weiteren Beweises. Im Auslegungsstreit gilt es jedoch zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Es ist nicht\nersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter dargelegt, inwieweit G.\nhierzu rechtserhebliche Aussagen machen könnte, zumal es sich dabei vorwiegend\num innere Tatsachen handelt, die direkt überhaupt nicht bewiesen werden können.\nAuf seine Einvernahme als Zeuge kann daher verzichtet werden.\n\nSeite 6 — 13\nc) Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Einholung einer Amtsauskunft bei der Schlichtungsstelle für Miete und Pacht des Bezirkes Maloja. Es ist nicht\nersichtlich und geht auch aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, wozu eine solche\nüberhaupt dienlich sein sollte. Eine nähere Begründung des Beweisantrags in der\nBeschwerdeschrift fehlt. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzulehnen.\n\n"}