{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-205_2009-10-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_205_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e711df52ecede3a080c5339cfd9d9cb8923ab965a25aca938635cfbdf121d65edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e711df52ecede3a080c5339cfd9d9cb8923ab965a25aca938635cfbdf121d65edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_205", "Checksum": "7c4d3d62fdda96af890b8ea8ea0dbaa2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.10.2009 ERZ 2009 205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 05.10.2009 ERZ 2009 205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:01", "Checksum": "df9eca68ac6804d0722a01545260211c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.10.2009 ERZ 2009 205\nRegeste:\nAusweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nF. Mit Entscheid vom 18. August 2009, gleichentags mitgeteilt, verfügte der\nKreispräsident Oberengadin wie folgt:\n„1. Dem Gesuch wird entsprochen und der Gesuchsgegnerin bzw. ihren\nOrganen und leitenden Angestellten im Sinne der Erwägungen richterlich befohlen, das Geschäftslokal Nr. 1 im EG und das Studio Nr. 6 im\n1. OG in der Liegenschaft Haus D., , E., bis spätestens zum 7. September 2009, um 14.00 Uhr zu verlassen und der Gesuchstellerin insgesamt\nin vertragsgemässem Zustand - samt aller Schlüssel - zu übergeben.\n2. Eine Missachtung dieser richterlichen Anordnung (vgl. Ausweisungsbefehl oben Ziff. III.1.) durch die Gesuchsgegnerin bzw. ihre Organe und\nleitenden Angestellten wird nach Art. 292 StGB mit Busse bestraft; die\nZwangsräumung, gegebenenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt,\nbleibt für den Ungehorsamsfall ausdrücklich vorbehalten.\n3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 sind von der Gesuchsgegnerin innert 30 Tagen dem Kreisamt Oberengadin zu überweisen.\n4. Ausseramtlich hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin mit CHF\n1'500.00 zuzüglich 7.6% MwSt zu entschädigen.\n5. (Rechtsmittelbelehrung.)\n6. (Mitteilung).“\n\nG. Am 28. August 2009 reichte die X. gegen die Ausweisungsverfügung vom\n18. August 2009 beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Beschwerde ein.\nDas Rechtsbegehren lautet wie folgt:\n„1. Die angefochtene Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin sei\nvollumfänglich aufzuheben.\n\nSeite 3 — 13\n2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2009 betreffend Ausweisung bei Miete sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf dieses\nüberhaupt einzutreten ist.\n3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n4. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. Die\ngesetzliche Mehrwertsteuer) für beide Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“\n\nIn der Begründung lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass die Mietzinsanpassung und damit der Mietzins bestimmbar seien, weshalb es sich beim Optionsrecht um eine echte Option handle. Sie habe damit über die Möglichkeit verfügt, den\nMietvertrag einseitig für die Dauer von weiteren zehn Jahren zu verlängern. Von\ndieser Möglichkeit habe sie denn auch Gebrauch gemacht. Dadurch sei das Mietverhältnis fortgesetzt worden, zumal die Kündigung als nichtig qualifiziert werden\nmüsse, weshalb auch keine Anfechtung derselben notwendig gewesen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Befragung von G. und F.\nals Zeugen sowie die Einholung einer Amtsauskunft bei der Schlichtungsstelle für\nMiete und Pacht des Bezirkes Maloja.\n\nH. Mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen vom 1. September 2009\nwurde der Beschwerde bis zum Erlass einer anderslautenden Verfügung die aufschiebende Wirkung erteilt.\n\nI. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2009 beantragt die Erbengemeinschaft Y. die Abweisung der Beschwerde. Eventuell sei der Beschwerdeführerin unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu befehlen,\ndas Geschäftslokal Nr. 1 im EG und das Studio Nr. 6 im 1. OG in der Liegenschaft\nHaus D., , E., umgehend zu verlassen, das Mietobjekt zu räumen und der Beschwerdegegnerin insgesamt in vertragsgemässem Zustand samt aller Schlüssel zu übergeben. Dies unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. 7.6%\nMWSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie begründet ihr Begehren damit, dass\nes an der zwingend notwendigen Bestimmbarkeit des Mietzinses fehle, weshalb die\nBeschwerdeführerin auch keine Möglichkeit gehabt habe, einseitig die feste Vertragsdauer zu verlängern. Eine Verlängerung wäre somit nur noch im Falle einer\nEinigung der Parteien über den Mietzins möglich gewesen, was vorliegend jedoch\nnicht gegeben sei. Somit habe die Vermieterin das Mietverhältnis auch per Ende\nJuni 2009 kündigen können, wogegen die Beschwerdeführerin nicht opponiert\nhabe.\n\nAuf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 4 — 13\nII. Erwägungen\n\n1. Gemäss Art. 145 ZPO kann der Kreispräsident auf Gesuch hin durch Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn jemand\ndurch eine beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch die\nUnterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird. Insbesondere ist das Befehlsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auch für die\nAusweisung bei Miete und Pacht zulässig. Gegen solche Entscheide des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim\nEinzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. August 2009 gegen die Ausweisungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 18. August 2009 ist daher einzutreten.\n\n2. Dem Einzelrichter am Kantonsgericht kommt im Beschwerdeverfahren nach\nArt. 152 ZPO volle Kognition zu. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher\nHinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c).\n\n"}