Dabei darf aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Punkt dem Beschwerdeführer zweifelsfrei in Erinnerung geblieben wäre. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass über diesen - für den Verkäufer zentralen Punkt - nicht irgendwelche schriftlichen Aufzeichnungen erstellt wurden, aus denen dieses Versprechen hervorging, oder zumindest ein Protokoll der Vertragsverhandlungen oder eine nachträgliche Aktennotiz - auch zuhanden der Käuferin - verfasst wurden.