Seite 9 — 12 bindung mit Art. 138 Ziff. 4 ZPO). In Beachtung der besagten Aktennotiz würde somit dieses Verbot umgangen (Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss., Zürich 1977, S. 98 f.). Abgesehen davon könnte der Beschwerdeführer aus diesem Schreiben nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar wird die Beschwerdegegnerin namentlich erwähnt und unter anderem auch eine unentgeltliche Abtretung einer Wohnung im Wert von Fr. 400'000.-- genannt.