Die eigentlichen Preisverhandlungen fanden erst im Jahre 2001 statt und das Resultat fand Eingang in den Kaufvertrag vom 11. Juni 2001 (Fr. 700'000.--). An dieser Auffassung ändert auch die vom Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vor dem Kreispräsidenten ins Recht gelegte Aktennotiz seines Vertreters vom 7. November 2000 nichts. Vorab ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein nicht zulässiges Beweismittel handelt, da im Befehlsverfahren der Zeugenbeweis nicht zugelassen ist (Art. 137 Ziff. 14 ZPO in Ver-