Seite 8 — 12 den. Dies ergibt sich aus Art. 973 Abs. 1 ZGB, wonach in seinem Erwerbe zu schützen ist, wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum erworben hat. Anhaltspunkte für eine allfällige Veräusserung des besagten Grundstückes an Dritte bestehen, zumal die Gesuchsgegnerin im Juli/September 2008 eine Baueingabe für zwei Mehrfamilienhäuser einreichte, welche am 4. November 2008 von der C. bewilligt wurde.