1. a) Entscheide des Kreispräsidenten über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Amtsbefehlsverfahren im Sinne von Art. 147 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) können gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht weitergezogen werden. Vorliegend verfügte der Kreispräsident Maienfeld mit Entscheid vom 8. Januar 2009, mitgeteilt am 12. Januar 2009, die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 26. Januar 2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht, weshalb darauf einzutreten ist.