{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-19_2009-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976710e9ebf3f86cf44bae95a1b458df16ce0795d61e171d0e67cdf0b05c3e51028edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976710e9ebf3f86cf44bae95a1b458df16ce0795d61e171d0e67cdf0b05c3e51028edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_19", "Checksum": "cdeec0816d1d831b17d8168cd0e70b21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.02.2009 ERZ 2009 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 12.02.2009 ERZ 2009 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:59", "Checksum": "06f7bd0345ddeec167ccc58ff457580a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.02.2009 ERZ 2009 19\nRegeste:\nVerfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nbb. Um von einer günstigen Hauptsachenprognose auszugehen, müsste glaubhaft dargelegt sein, dass in der Tat eine Absprache, wonach der Kaufpreis nicht\nbloss bei Fr. 700'000.-- wie beurkundet, sondern um Fr. 400'000.-- höher im Sinne\neiner unentgeltlichen Übertragung einer Wohnung in etwa diesem Wert, getroffen\nwurde.\n\nDer Beschwerdeführer weist zunächst einmal auf den Kaufvertragsentwurf (act. 3,\noffenbar aus dem Jahr 2000) hin. Wie diesem zu entnehmen ist, war ursprünglich\nder Verkauf zu einem höheren Preis (Fr. 1'164'000.--) geplant. Zu diesem Zeitpunkt\nwaren aber noch keine Preisverhandlungen mit einem möglichen Käufer erfolgt, jedenfalls lässt sich solches den Unterlagen nicht entnehmen. Im Entwurf ist denn\nauch keine Käuferschaft aufgeführt. Der Kaufpreis wurde somit vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter selber entsprechend festgelegt. (vgl. Aussage des Beschwerdeführers vor dem Kreispräsidenten anlässlich der Hauptverhandlung vom\n15. Dezember 2008; Pli Verfügungen/Korrespondenz, act. 4). Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Kaufpreis am damaligen Verkehrswert gemäss amtlicher\nSchätzung vom 23. Mai 1993 orientierte. Mit anderen Worten wurde der Preis in der\nHöhe von Fr. 1'164'000.-- von der Verkäuferseite einseitig so festgelegt, ohne hinreichenden Anhaltspunkt, dass als Resultat der späteren Kaufpreisverhandlungen\nein ähnlich hoher Preis herausschauen würde. Die eigentlichen Preisverhandlungen\nfanden erst im Jahre 2001 statt und das Resultat fand Eingang in den Kaufvertrag\nvom 11. Juni 2001 (Fr. 700'000.--). An dieser Auffassung ändert auch die vom Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vor dem Kreispräsidenten ins Recht gelegte Aktennotiz seines Vertreters vom 7. November 2000 nichts. Vorab ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein nicht zulässiges Beweismittel handelt, da im Befehlsverfahren der Zeugenbeweis nicht zugelassen ist (Art. 137 Ziff. 14 ZPO in Ver-\n\nSeite 9 — 12\nbindung mit Art. 138 Ziff. 4 ZPO). In Beachtung der besagten Aktennotiz würde somit dieses Verbot umgangen (Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem\nRecht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss., Zürich 1977, S. 98 f.). Abgesehen davon könnte der Beschwerdeführer aus diesem Schreiben nichts zu seinen\nGunsten ableiten. Zwar wird die Beschwerdegegnerin namentlich erwähnt und unter\nanderem auch eine unentgeltliche Abtretung einer Wohnung im Wert von Fr.\n400'000.-- genannt. Das Ganze ist jedoch als „Kaufofferte“ betitelt, womit noch keine\nZustimmung seitens der Käuferschaft zum Ausdruck gebracht wird, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass über die Modalitäten noch nicht abschliessend\nverhandelt wurde bzw. diese Verhandlungen erst geführt werden sollten. Schliesslich besteht zwischen dieser Aktennotiz vom 7. November 2000 und dem schriftlichen Kaufvertrag vom 11. Juni 2001 eine Zeitspanne von über einem halben Jahr,\nwährend welcher Verhandlungen geführt wurden. In diesem Zusammenhang ist\nauch zu berücksichtigen, dass zum damaligen Zeitpunkt der Beschwerdeführer von\nseiner Bank unter Druck gesetzt wurde, indem einerseits die Verwertung der\nLiegenschaft im Betreibungsverfahren angedroht und nur für kurze Zeit ein Stillhalten zwecks Ermöglichung eines Freihandverkaufs gewährt wurde. Somit blieb nicht\nviel Zeit, eine geeignete Käuferschaft zu finden, weshalb Zugeständnisse beim\nPreis hinzunehmen waren.\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten somit\nkeine Anhaltspunkte, dass mündlich weitere Leistungen zugesichert wurden. Das\nzu diesem Zweck ins Feld geführte Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2008 (7 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages) ist kein hinreichender Grund. Da es sich beim Verfasser um den Vertrauten des Beschwerdeführers handelt, sind seine Ausführungen ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen.\nDie Käuferin bzw. ihr Vertreter bestreiten zudem vehement, neben dem Kaufpreis\nnoch die Übertragung einer Wohnung versprochen zu haben. Weiter fällt negativ\nins Gewicht, dass sogar der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch den\nKreispräsidenten so gut wie nichts mehr über die Vertragsverhandlungen, insbesondere nichts Genaues über das Versprechen einer Wohnung wusste. Dabei darf\naber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Punkt dem Beschwerdeführer zweifelsfrei in Erinnerung geblieben wäre. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass über diesen - für den Verkäufer zentralen Punkt - nicht irgendwelche\nschriftlichen Aufzeichnungen erstellt wurden, aus denen dieses Versprechen hervorging, oder zumindest ein Protokoll der Vertragsverhandlungen oder eine\nnachträgliche Aktennotiz - auch zuhanden der Käuferin - verfasst wurden.\n\nSeite 10 — 12\nAufgrund des eben Dargelegten erscheint daher eine Kaufpreissimulation wenig\nwahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vorstellungen des Beschwerdeführers anlässlich der Vertragsverhandlungen nicht umgesetzt werden\nkonnten, zumal anhand der Akten nichts darauf hinweist, dass die Käuferschaft sich\nauf die angeblichen Bedingungen einliess. Somit ist der Kreispräsident zu Recht\ndavon ausgegangen, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, seine Behauptungen glaubhaft zu machen. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n5. Da die vorläufige Anmerkung der Grundbuchsperre im Grundbuch wieder\ngelöscht wird, besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zur Klageeinreichung (Grundbuchberichtigungsklage) anzusetzen und über eine Sicherheitsleistung zu befinden (siehe Anträge Beschwerdegegnerin Ziff. 3a und 3b).\n\n"}