{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-19_2009-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976710e9ebf3f86cf44bae95a1b458df16ce0795d61e171d0e67cdf0b05c3e51028edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976710e9ebf3f86cf44bae95a1b458df16ce0795d61e171d0e67cdf0b05c3e51028edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_19", "Checksum": "cdeec0816d1d831b17d8168cd0e70b21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.02.2009 ERZ 2009 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 12.02.2009 ERZ 2009 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:59", "Checksum": "06f7bd0345ddeec167ccc58ff457580a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.02.2009 ERZ 2009 19\nRegeste:\nVerfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nc) Der Beschwerdeführer bringt vor, im Grundstückkaufvertrag vom 11. Juni\n2001 sei ein zu tiefer Kaufpreis beurkundet worden. Entgegen der heutigen Auffassung der Beschwerdegegnerin sei anlässlich der Vertragsverhandlungen im\nJahre 2001 mündlich vereinbart worden, dass neben der Kaufpreisforderung in der\nHöhe von Fr. 700'000.-- dem Käufer in der noch zu realisierenden Überbauung eine\nWohnung im Wert von Fr. 400'000.-- überlassen werde. Beim beurkundeten Kaufvertrag handle es sich mit anderen Worten um eine Simulation mit Nichtigkeitsfolge.\nDer Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Grundbuchsperre sei erforderlich, da der Verkauf des Grundstückes an Dritte von der Beschwerdegegnerin so\ngut wie beschlossen und danach eine allfällige Grundbuchberichtigungsklage nicht\nmehr durchsetzbar sei.\n\nIm Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegeben sind. Grundsätzlich kommt es im Hauptverfahren darauf an, ob dem Beschwerdeführer der Nachweis gelingt, dass es sich um einen\nsimulierten Vertrag bzw. Kaufpreis handelt, der dem beurkundeten Grundstückkaufvertrag zugrunde liegt. Da der Vertrag nach Auffassung des Beschwerdeführers\nnoch nicht erfüllt ist, scheitert sein Begehren auch nicht schon von vornherein am\nRechtsmissbrauchsverbot (BGE 104 II 107 E. 4d; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das\nSchweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, §14 N 26).\n\n4. a) Gemäss Art. 147 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZPO\nkann der Kreispräsident im Befehlsverfahren vorsorgliche Massnahmen zum\nSchutze von andern als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten fälligen\nRechtsansprüchen treffen, wenn deren Vereitelung oder eine wesentliche Erschwerung ihrer Befriedigung zu befürchten ist und dem Berechtigten ein erheblicher oder\nnicht leicht zu ersetzender Schaden oder Nachteil droht. Zu den möglichen Mass-\n\nSeite 7 — 12\nnahmen, die der Kreispräsident anordnen kann, gehört nach Art. 149 Ziff. 2 ZPO\nnebst anderen die im Grundbuch anzumerkende Grundbuchsperre.\n\nb) Anders als bei den materiellrechtlichen Ansprüchen nach Art. 146 ZPO ist\nder gefährdete Anspruch im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht\nnachzuweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen, d.h. der Richter muss von\neiner Behauptung nicht überzeugt sein, sondern es genügt, wenn er sie für überwiegend wahrscheinlich hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind (Vogel/Spühler,\nGrundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, N 26 zu Kapitel 10 mit Hinweisen). Der Begriff des Glaubhaftmachens weist notwendigerweise zwei Aspekte\nauf. Der Erlass vorsorglicher Massnahmen ist nicht gerechtfertigt, wenn das Hauptbegehren unbegründet oder wenig aussichtsreich erscheint. Deshalb hat der Gesuchsteller einerseits glaubhaft zu machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht. Hierzu sind die Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen der\nGesuchsteller seinen Anspruch ableitet. Dabei genügt es, wenn die durch den Gesuchsteller behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen als wahrscheinlich gegeben erscheinen. Allerdings muss der Anspruch unter den behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen aufgrund einer summarischen Prüfung rechtlich begründet\nsein. Überdies hat der Gesuchsteller glaubhaft zu machen, dass ihm ein nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil droht, der nur durch die anbegehrte vorsorgliche\nMassnahme abgewendet werden kann. Zu denken ist dabei an den Nachteil, der\ndem Gesuchsteller droht, wenn er den Hauptprozess gewinnt, diesen Prozessgewinn aber wegen der Ablehnung der vorsorglichen Massnahmen nicht durchsetzen\nkann (vgl. zum Ganzen Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 5, 16 und 17 zu §110 sowie Vogel/Spühler,\na.a.O., N 208-213 zu Kapitel 12). Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer\nglaubhaft gemacht hat, dass ihm ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil\ndroht. Sollte dies der Fall sein, gilt es alsdann zu prüfen, ob darüber hinaus glaubhaft\ngemacht ist, dass der geltend gemachte Anspruch besteht, folglich von einer günstigen Hauptsachenprognose auszugehen ist.\n\naa. Den nicht wieder gutzumachenden Nachteil sieht der Beschwerdeführer\ndarin begründet, dass die Führung einer Grundbuchberichtigungsklage, welche nur\ngegen die Beschwerdegegnerin erfolgreich erhoben werden könne, bei der Veräusserung des Grundstückes an Dritte nicht mehr möglich sei. Die Notwendigkeit zum\nErlass vorsorglicher Massnahmen sei daher ausgewiesen.\n\nIn der Tat wäre bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft an gutgläubige Dritte\neiner Grundbuchberichtigungsklage des Beschwerdeführers kein Erfolg beschie-\n\nSeite 8 — 12\nden. Dies ergibt sich aus Art. 973 Abs. 1 ZGB, wonach in seinem Erwerbe zu schützen ist, wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und\ndaraufhin Eigentum erworben hat. Anhaltspunkte für eine allfällige Veräusserung\ndes besagten Grundstückes an Dritte bestehen, zumal die Gesuchsgegnerin im\nJuli/September 2008 eine Baueingabe für zwei Mehrfamilienhäuser einreichte, welche am 4. November 2008 von der C. bewilligt wurde. Unter diesen Umständen ist\ndavon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender\nNachteil droht, wenn nicht vorsorglich eine Grundbuchsperre eingetragen und der\nGesuchsgegnerin verunmöglicht wird, die Parzelle - oder Teile davon - zu veräussern. In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob das Hauptbegehren des Beschwerdeführers begründet und damit auch die zweite Voraussetzung für den Erlass der vorsorglichen Massnahme erfüllt ist.\n\n"}