{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-19_2009-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976710e9ebf3f86cf44bae95a1b458df16ce0795d61e171d0e67cdf0b05c3e51028edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976710e9ebf3f86cf44bae95a1b458df16ce0795d61e171d0e67cdf0b05c3e51028edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_19", "Checksum": "cdeec0816d1d831b17d8168cd0e70b21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.02.2009 ERZ 2009 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 12.02.2009 ERZ 2009 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:59", "Checksum": "06f7bd0345ddeec167ccc58ff457580a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.02.2009 ERZ 2009 19\nRegeste:\nVerfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n1. a) Entscheide des Kreispräsidenten über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Amtsbefehlsverfahren im Sinne von Art. 147 der Zivilprozessordnung\n(ZPO; BR 320.000) können gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht weitergezogen werden. Vorliegend verfügte der Kreispräsident Maienfeld mit Entscheid vom 8. Januar\n2009, mitgeteilt am 12. Januar 2009, die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche\nMassnahmen. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 26. Januar 2009 frist- und\nformgerecht Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht, weshalb darauf\neinzutreten ist.\n\nb) In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter am Kantonsgericht\nim Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt\nzwar eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise\nerheben zu können (vgl. Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine volle\nKognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch\nangezeigt, da es bei der Kosten- und Entschädigungsfolge häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlieren würde, wenn\nder Einzelrichter am Kantonsgericht nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhaltes einschreiten könnte. Auch das\nFehlen eines Hinweises auf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss\nzu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, D.\n1986, S. 101). Damit ist dem Einzelrichter am Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 152 ff. ZPO volle Kognition zuzuerkennen (PKG 2001 Nr. 39).\n\nSeite 5 — 12\nEr ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden.\n\n2. Vorab gilt es festzuhalten, dass sich das Begehren des Beschwerdeführers\num Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrigt. Gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides des Kreispräsidenten Maienfeld vom 8. Januar 2009, mitgeteilt\nam 12. Januar 2009, soll das Grundbuchamt B. erst nach Rechtskraft der Verfügung\nangewiesen werden, die vorläufige Anmerkung der Grundbuchsperre zu löschen.\nDie vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht eingereichte Beschwerde hemmt den\nEintritt der Rechtskraft, weshalb das Grundbuchamt B. nicht angewiesen wurde, die\nvorläufig angemerkte Grundbuchsperre zu löschen.\n\n3. a) Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende\nwirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die\nwahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Diese Bestimmung betrifft somit\nall jene Fälle, in denen der Wortlaut vom übereinstimmenden wirklichen Willen der\nParteien abweicht oder anders ausgedrückt die Parteien die verwendeten Worte\nübereinstimmend in einem vom Wortlaut abweichenden Sinne verstehen. Nach dem\nGesetzeswortlaut gilt es zu unterscheiden, ob diese Diskrepanz gewollt oder ungewollt ist; letztere stellt einen gemeinsamen Irrtum der Parteien dar mit der Folge,\ndass der Vertrag mit dem übereinstimmend gewollten Inhalt gilt. Die gewollte Diskrepanz wird als Simulation bezeichnet und in der Absicht gebraucht, die wahre\nBeschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Bei der Simulation wird weiter unterschieden zwischen der reinen Simulation, wonach sich der übereinstimmende wirkliche Wille in der kundgegebenen Absicht erschöpft, ein bestimmtes Scheingeschäft\nvorzunehmen und der sogenannten Dissimulation, bei welcher der übereinstimmende wirkliche Wille sich zusätzlich auf den Abschluss eines ernst gemeinten Vertrages erstreckt. Bei der Dissimulation wird der dissimulierte, ernst gemeinte Vertragsteil vom simulierten, nicht ernst gemeinten Vertragsteil nach aussen verdeckt.\nIn Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR, wonach der übereinstimmende wirkliche Wille\nmassgebend ist, entfaltet der simulierte Vertragsteil somit keine Wirkung, sondern\nist als nichtig zu bezeichnen. Der dissimulierte Vertragsteil hingegen behält seine\nGültigkeit (vgl. zum Ganzen Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 1001 ff. mit\nzahlreichen Hinweisen; ferner Kramer, Berner Kommentar zum schweizerischen\nPrivatrecht, Band VI: Obligationenrecht, 1. Teilband, Bern 1986, N 103 ff. zu Art. 18\nOR).\n\nSeite 6 — 12\nb) Handelt es sich beim simulierten Geschäft um einen Grundstückkaufvertrag,\nfür welchen gemäss Art. 216 Abs. 1 OR und Art. 657 Abs. 1 ZGB die öffentliche\nBeurkundung vorgesehen ist, besteht die Simulation vielfach darin, dass die Parteien in der öffentlichen Urkunde absichtlich einen anderen Preis angeben, als sie\ntatsächlich vereinbaren. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein dissimulierter, aber nicht beurkundeter Kaufpreis an die Stelle des simulierten treten\nkann. Die herrschende Lehre verneint dies und erklärt den dissimulierten Vertragsteil für formungültig (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1034 f. mit Hinweisen). Die\nFormungültigkeit wiederum führt zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages (BGE 116 II\n702; BG-Urteil vom 16. November 2001, 4C.225/2001, E. 2a; BG-Urteil vom 18. Mai\n2006, 4C.162/2005, E. 3.3).\n\n"}