{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-19_2009-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976710e9ebf3f86cf44bae95a1b458df16ce0795d61e171d0e67cdf0b05c3e51028edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976710e9ebf3f86cf44bae95a1b458df16ce0795d61e171d0e67cdf0b05c3e51028edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_19", "Checksum": "cdeec0816d1d831b17d8168cd0e70b21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.02.2009 ERZ 2009 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 12.02.2009 ERZ 2009 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:59", "Checksum": "06f7bd0345ddeec167ccc58ff457580a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.02.2009 ERZ 2009 19\nRegeste:\nVerfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nIn den Erwägungen wurde festgehalten, der Gesuchsteller könne nicht glaubhaft\nmachen, dass tatsächlich ein höherer Kaufpreis vereinbart worden sei. Er habe sich\nanlässlich der Hauptverhandlung an die tatsächlichen Vertragsverhandlungen nicht\nmehr erinnern können. Insbesondere habe er keine konkreten Angaben machen\nkönnen, wie der angeblich ursprüngliche Kaufpreis von Fr. 1'164'000.-- gemäss Vertragsentwurf entstanden sei. Auch die Frage, ob tatsächlich von einer Abtretung\neiner Wohnung die Rede gewesen sei, habe er nicht genau beantworten können.\nDie Tatsache, dass der Gesuchsteller für das Bewohnen der Liegenschaft weiterhin\nMiete zahle, spreche gegen die Behauptung, dass zusätzlich zum beurkundeten\nKaufpreis eine Wohnung im Betrage von Fr. 400'000.-- zugesichert worden sei. Es\nsei vielmehr davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin versprochen habe, behilflich zu sein, dem Gesuchsteller nach einer allfälligen Realisierung der Überbauung eine günstige Mietwohnung zu vermitteln.\n\nE. Dagegen liess der Gesuchsteller am 26. Januar 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragen:\n„1. Der angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten Maienfeld vom 8. Januar 2009, mitgeteilt am 12. Januar 2009, sei aufzuheben.\n2. Es sei der Beschwerdegegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer\nOrgane mit Busse nach Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung zu\nverbieten, über Grundstück Nr._ Plan_, Grundbuch A., oder Teile davon\nzu verfügen (Eigentumsübertragung und Belastung mit beschränkten\ndinglichen Rechten).\n3. Es sei das Grundbuchamt B. anzuweisen, auf Grundstück Nr._ Plan_,\nGrundbuch A., eine Grundbuchsperre (Verbot der Eigentumsübertragung und der Belastung mit beschränkten dinglichen Rechten) anzumerken.\n4. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.\n\nSeite 3 — 12\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - letzterer zuzüglich Mehrwertsteuer - zulasten der Beschwerdegegnerin.“\n\nZur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Notwendigkeit zur Erteilung\nder aufschiebenden Wirkung ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass die\nBeschwerdegegnerin bestrebt sei, die fragliche Parzelle auf eine Baugesellschaft\nzu übertragen und mit der Überbauung zu beginnen. Zur weiteren Begründung\nwurde hauptsächlich vorgetragen, es sei urkundenmässig belegt, dass aufgrund der\nim Herbst 2000 begonnenen Verhandlungen das Grundbuchamt B. einen Kaufvertragsentwurf mit einem Kaufpreis von Fr. 1'164'000.-- erstellt habe. In der Folge sei\njedoch der Kaufpreis von Fr. 700'000.-- beurkundet und von der Beschwerdegegnerin versprochen worden, nach erfolgter Überbauung und damit verbundener\nWertschöpfung zusätzlich zum beurkundeten Kaufpreis eine Wohnung zum Preis\nvon Fr. 400'000.-- zu übertragen. Im Übrigen wurden die beweisrechtlichen Überlegungen des Kreispräsidenten kritisiert und ihm falsche Sachverhaltsfeststellungen\nvorgeworfen. Im Kaufvertrag vom 11. Juni 2001 sei nachgewiesenermassen ein zu\ntiefer Kaufpreis beurkundet worden, was die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge\nhabe.\n\nF. Während der Kreispräsident Maienfeld mit Schreiben vom 4. Februar 2009\nzur Vernehmlassung hauptsächlich auf die Begründungen im angefochtenen Entscheid verwies, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Prozesseingabe vom\n6. Februar 2009 was folgt:\n„1. Die Beschwerde vom 26. Januar 2009 gegen den Entscheid des\nKreisgerichtspräsidenten Maienfeld vom 8. Januar 2009 sei abzuweisen.\n2. Der Beschwerde vom 26. Januar 2009 sei keine aufschiebende Wirkung\nzu gewähren.\n3. Für den Fall, dass die Beschwerde geschützt und der vorinstanzliche\nEntscheid aufgehoben würde, sei\na) dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 147 Abs. 2 ZPO eine Klagefrist zur Einreichung der von ihm in Aussicht gestellten Grundbuchberichtigungsklage unter Verwirkungsfrist anzusetzen.\nb) der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 148 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 300'000.00 innert\n20 Tagen zu leisten und die Aufhebung der Massnahme für den Fall\nder nicht fristgerechten Leistung zu verfügen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.“\n\nIm Wesentlichen bestritt die Beschwerdegegnerin die Darstellung des Beschwerdeführers und machte geltend, der Kaufpreis von Fr. 700'000.-- sei korrekt und an-\n\nSeite 4 — 12\nlässlich der Verhandlungen in Abweichung von den früheren Vorstellungen des Verkäufers vereinbart worden. Weiter wurde ausgeführt, die Behauptungen des Beschwerdeführers würden wenig glaubwürdig erscheinen, da bis heute noch keine\nGrundbuchberichtigungsklage eingereicht worden sei. Es erscheine vielmehr so, als\nwolle er mit dem ganzen Verfahren nur den drohenden Auszug aus dem schon\nlange rechtskräftig gekündigten Wohnhaus weiter hinauszögern. Der angefochtene\nEntscheid sei zu bestätigen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in\nden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Einzelrichter in Zivilsachen zieht in Erwägung:\n\n"}